Die Einordnung eines PKW als Hausrat ist nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.
Die Frage, ob ein PKW als Hausrat anzusehen ist, ist entscheidend für die Anwendbarkeit der Hausrat V. und des § 1361a BGB. Nach diesen Bestimmungen kann das Familiengericht, ohne daran gebunden zu sein, in wessen Eigentum der PKW steht, die Nutzung durch die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten in einem besonderen Verfahren regeln und im Falle der Scheidung auch das Eigentum übertragen.
Die Frage, ob ein PKW als Hausrat anzusehen ist, ist entscheidend für die Anwendbarkeit der Hausrat V. und des § 1361a BGB. Nach diesen Bestimmungen kann das Familiengericht, ohne daran gebunden zu sein, in wessen Eigentum der PKW steht, die Nutzung durch die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten in einem besonderen Verfahren regeln und im Falle der Scheidung auch das Eigentum übertragen.
OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - Az: 2 WF 111/99
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