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Auch bei Homosexualität keine vorzeitige Scheidung!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Es liegt kein Härtegrund vor, der eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen würde, wenn nach langjähriger Ehe die Homosexualität eines Ehepartners offenbart wird.

Ein anderes kann allenfalls dann gelten, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten würden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass allein aus der offenbarten Homosexualität des Antragsgegners eine schwere Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nicht herzuleiten ist und auch die konkreten Umstände eine derartige Härte nicht erkennen lassen. Das Oberlandesgericht Köln hat schon mit Beschluss vom 13.3.1996 (OLG Köln, 13.03.1996 - Az: 27 WF 17/96) dargelegt, dass eine gleichgeschlechtliche Beziehung (dort: zwischen zwei Frauen) allein nicht ausreicht, eine unzumutbare Härte im Sinn des § 1565 Abs. 2 BGB zu bejahen.

Das OLG Köln führt aus: „Gleichgeschlechtliche Beziehungen unterliegen einer größeren Akzeptanz in der Bevölkerung infolge der Liberalisierung der Sitten und Moralvorstellungen seit Ende der 60iger Jahre auch auf dem Gebiet sexueller Beziehungen. Sie unterliegen damit grundsätzlich den gleichen Regeln wie heterosexuelle Beziehungen. Dem Argument, in der Aufnahme homosexueller Beziehungen sei zusätzlich auch die Missachtung des anderen Ehepartners als Geschlechtspartner zu sehen, fehlt es an Überzeugungskraft.“

Die vom OLG Köln beschriebene soziale Akzeptanz hat sich zwischenzeitlich weiter gefestigt. Im Jahr 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Vertreter des öffentlichen Lebens bekennen sich offen zur ihrer Homosexualität („Und das ist gut so“). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 hat das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG auf Bereiche des Zivilrechts ausgedehnt.

Konkrete Benachteiligungen der Antragstellerin, die die Voraussetzungen eines Härtegrundes im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.

Die Antragstellerin arbeitet als Realschullehrerin in Teilzeit in München, also räumlich weit entfernt von ihrem Wohnort. Der Antragsgegner wohnt nicht mehr in Bernhardswald, sondern ist nach Regensburg verzogen. Die Auswirkung auf die volljährigen Töchter kann im Hinblick auf die gesellschaftliche Wertung homosexueller Beziehungen nicht so bedeutend sein, dass daraus für die Antragstellerin ein Härtegrund abgeleitet werden könnte.


OLG Nürnberg, 28.12.2006 - Az: 10 WF 1526/06

ECLI:DE:OLGNUER:2006:1228.10WF1526.06.0A

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