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Sturz auf dem Weg zur Firmenmassage ist kein Arbeitsunfall

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Weg zu einer vom Arbeitgeber angebotenen, aber freiwilligen und individuellen Gesundheitsmaßnahme wie einer Massage steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt. Ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung oder betrieblichen Bezug zur Kernaufgabe bleibt eine solche Maßnahme dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zugeordnet.

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass eine versicherte Tätigkeit vorliegt, diese zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wiederum einen Gesundheitserstschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. BSG, 27.11.2018 - Az: B 2 U 7/17 R). Das Vorliegen einer versicherten Verrichtung, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für die Ursachenzusammenhänge genügt hingegen der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BSG, 02.04.2009 - Az: B 2 U 29/07 R). Das Entstehen längerfristiger Unfallfolgen ist für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht erforderlich (vgl. BSG, 17.02.2009 - Az: B 2 U 18/07 R).

Wann besteht ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit?

Zentrale Voraussetzung ist der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit. Dieser ist wertend zu ermitteln, indem geprüft wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., vgl. BSG, 27.11.2018 - Az: B 2 U 7/17 R). Maßgeblich ist dabei die objektiv bestätigte Handlungstendenz der versicherten Person im Unfallzeitpunkt.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verrichtung darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn die versicherte Person nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung annehmen durfte, eine solche Pflicht treffe sie, oder wenn unternehmensbezogene Rechte ausgeübt werden. So kann etwa die Teilnahme an einer arbeitsvertraglich als verpflichtend angenommenen Grippeschutzimpfung ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen (vgl. BSG, 27.06.2024 - Az: B 2 U 3/22 R).

Bedeutung von Arbeitszeit und Kostentragung durch den Arbeitgeber

Allein der Umstand, dass eine gesundheitsfördernde Maßnahme während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt wird, begründet keinen von weiteren Voraussetzungen losgelösten inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit. Die betriebliche Gesundheitsförderung als Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsmanagements reicht hierfür nicht aus (vgl. BSG, 28.06.2022 - Az: B 2 U 8/20 R). Es liegt nicht in der Disposition von Arbeitgebern oder Versicherten, den Umfang des Unfallversicherungsschutzes durch die Übernahme von Kosten oder durch Gepflogenheiten der Arbeitszeitgestaltung auszuweiten. Nimmt eine versicherte Person eine solche Maßnahme innerhalb der Arbeitszeit in Anspruch, befindet sie sich nach ihrer objektiven Handlungstendenz in einer Pause.

Vorliegend hatte die Klägerin eine individuelle, freiwillige Schulter- und Nackenmassage über ein betriebsinternes Portal gebucht, die von der Arbeitgeberin als Gesundheitsförderungsmaßnahme angeboten und finanziert wurde. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht, ebenso wenig eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers oder eine subjektive Vorstellung einer solchen Pflicht auf Seiten der Klägerin.


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SG München, 22.07.2026 - Az: S 9 U 498/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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