Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach der Scheidung kann gemäß
§ 1579 Nr. 2 BGB verwirken, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Für die Annahme einer solchen Verfestigung sind objektive, nach außen tretende Umstände maßgeblich. Hierzu zählen insbesondere das Führen eines gemeinsamen Haushalts über einen längeren Zeitraum, das Erscheinungsbild als Paar in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines Familienwohnsitzes sowie die Dauer der Verbindung (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az:
XII ZR 84/09).
Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn dies in der Regel als typisches Anzeichen gilt. Nach welchen Umständen auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Als Orientierung dient jedoch eine Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt.
Für die Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft verfestigt ist, kommt es auf die objektiven Umstände an, nicht auf die subjektive Einstellung des Unterhaltsberechtigten zu seiner Beziehung. Maßgeblich sind das äußere Erscheinungsbild und die tatsächlichen Verhältnisse. Vorliegend erfüllte eine zweieinhalbjährige Beziehung sämtliche Kriterien: Die Partner lebten im Haus des neuen Partners zusammen, waren wirtschaftlich miteinander verflochten, da keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Wohnraums gezahlt wurde, traten in der Öffentlichkeit als Paar auf und unternahmen gemeinsame Urlaube.
Bei Erfüllung sämtlicher Kriterien besteht kein Anlass, den Mittelwert des erforderlichen Verfestigungszeitraums von zweieinhalb Jahren auszudehnen. Bereits gemeinsame Urlaube vor dem Zusammenziehen können als Beginn des nach außen erkennbaren Auftretens als Paar gewertet werden, sodass der relevante Zeitraum sogar bei nahezu drei Jahren liegen kann.
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