Die Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG von 1.000.000 Euro ist nicht auf das gesamte gerichtliche Verfahren bezogen, sondern gesondert für jeden einzelnen Verfahrensgegenstand anzuwenden. Betrifft ein Verfahren mehrere unterschiedliche Gegenstände, sind die jeweils auf 1.000.000 Euro gedeckelten Einzelwerte gemäß § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.
Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 FamGKG ist nach den vorliegenden Ausführungen nicht eindeutig. Die Formulierung, wonach der Wert „in jedem Fall“ begrenzt wird, lässt sowohl eine verfahrensbezogene als auch eine gegenstandsbezogene Auslegung zu. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit § 36 Abs. 2 FamGKG, der für die Bewertung mehrerer Willenserklärungen zu demselben Gegenstand ausdrücklich den Begriff „Verfahrensgegenstand“ verwendet. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung „in jedem Fall“ das gesamte gerichtliche Verfahren gemeint habe.
Was ist bei der Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigen?
§ 46 Abs. 3 FamGKG sieht für die Bewertung bestimmter familiengerichtlicher Genehmigungsverfahren einen Höchstwert von 1.000.000 Euro vor. Die Vorschrift begrenzt den nach dem wirtschaftlichen Wert der zu genehmigenden Rechtshandlung zu bemessenden Verfahrenswert „in jedem Fall“ auf diesen Betrag. Streitig und höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt ist, ob sich diese Deckelung auf das gerichtliche Verfahren als Ganzes bezieht oder auf jeden einzelnen Verfahrensgegenstand gesondert anzuwenden ist. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, sobald ein Verfahren mehrere Genehmigungsgegenstände umfasst, etwa weil Rechtsgeschäfte zugunsten mehrerer Minderjähriger zur Genehmigung anstehen.Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 FamGKG ist nach den vorliegenden Ausführungen nicht eindeutig. Die Formulierung, wonach der Wert „in jedem Fall“ begrenzt wird, lässt sowohl eine verfahrensbezogene als auch eine gegenstandsbezogene Auslegung zu. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit § 36 Abs. 2 FamGKG, der für die Bewertung mehrerer Willenserklärungen zu demselben Gegenstand ausdrücklich den Begriff „Verfahrensgegenstand“ verwendet. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung „in jedem Fall“ das gesamte gerichtliche Verfahren gemeint habe.
Welche Rolle spielt die Gesetzessystematik?
Nach der Grundregel des § 33 Abs. 1 FamGKG sind die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zu addieren, wobei § 33 Abs. 2 FamGKG hierfür eine allgemeine Höchstgrenze von 30.000.000 Euro vorsieht, soweit nicht an anderer Stelle ein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. § 46 Abs. 3 FamGKG stellt eine solche anderweitige, niedrigere Höchstwertbestimmung dar. Sind mehrere Willenserklärungen zu genehmigen oder zu ersetzen, die unterschiedliche Gegenstände betreffen, liegen grundsätzlich mehrere Verfahrensgegenstände vor. Jedes wertbestimmende Geschäft - also jede einzelne zu genehmigende oder zu ersetzende Willenserklärung - ist danach gesondert nach seinem wirtschaftlichen Wert zu bewerten; die so ermittelten Einzelwerte sind anschließend gemäß § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren. Eine Ausnahme von diesem Additionsgrundsatz sieht § 36 Abs. 2 FamGKG vor, wonach mehrere Willenserklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, als ein einheitlicher Verfahrensgegenstand zu bewerten sind. Betreffen die zu genehmigenden Erklärungen hingegen unterschiedliche Gegenstände - etwa weil verschiedene Minderjährige jeweils eigene Vermögensgegenstände erwerben und damit kein Bruchteilserwerb an demselben Gegenstand vorliegt -, ist für jeden Gegenstand ein eigener, gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG gedeckelter Wert zu ermitteln und die Einzelwerte sind zu addieren.Welche Bedeutung hat die Entstehungsgeschichte der Norm?
Die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 3 FamGKG verweist auf die Begründung zu § 36 Abs. 3 FamGKG (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 304 f.). Danach sollte mit der dort vorgesehenen Wertgrenze von 1.000.000 Euro erreicht werden, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 KV-FamGKG einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Aus diesem Gebührenbezug wird teilweise abgeleitet, dass die Wertgrenze auf das gesamte Verfahren bezogen sein müsse, da andernfalls bei mehreren Gegenständen keine Begrenzung der Gebührenhöhe erreicht würde. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht: Weder aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 FamGKG noch aus § 36 Abs. 3 FamGKG noch aus der Gesetzesbegründung selbst lässt sich eine eindeutige Aussage zur Behandlung mehrerer unterschiedlicher Verfahrensgegenstände entnehmen. Auch der in der Gesetzesbegründung angeführte Abgleich mit dem ebenfalls auf 1.000.000 Euro begrenzten Höchstwert für Ehesachen nach § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG trägt insoweit keine Rückschlüsse, da in Ehesachen stets nur eine Ehe betroffen sein kann und für Folgesachen eigene Wertvorschriften gelten.Wie war der zu entscheidende Fall im Ergebnis zu bewerten?
Vorliegend betraf das Verfahren die Genehmigung der Schenkung und Abtretung von Teil-Kommanditanteilen an zwei Minderjährige, wobei jedes Kind einen eigenen, gesondert zu bewertenden Vermögensgegenstand erwarb. Da es sich hierbei nicht um denselben Gegenstand im Sinne des § 36 Abs. 2 FamGKG handelte, waren die wirtschaftlichen Werte der beiden Erwerbsvorgänge jeweils gesondert zu ermitteln, auf den Höchstwert von 1.000.000 Euro gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG zu begrenzen und anschließend gemäß § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren. In Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung, wonach sich die Wertgrenze auf das gesamte Verfahren beziehe (vgl. OLG Braunschweig, 21.10.2024 - Az: 1 WF 98/24; ebenso ohne nähere Begründung Kroiß, NJW 2025, 409, 413; Toussaint/Zivier, 56. Aufl. 2026, FamGKG § 36 Rn. 2), wurde der gegenstandsbezogenen Betrachtung gefolgt (vgl. OLG Karlsruhe, 09.11.2022 - Az: 5 WF 77/22). Maßgeblich hierfür war insbesondere der Umstand, dass mehrere zu genehmigende Willenserklärungen, die nicht denselben Gegenstand betreffen, systematisch als eigenständige Verfahrensgegenstände zu behandeln sind, deren Werte dem allgemeinen Additionsgrundsatz des § 33 Abs. 1 FamGKG unterliegen.
OLG München, 16.07.2026 - Az: 12 WF 715/26 e
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