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Zugewinngemeinschaft kann nach einer
Trennungszeit von mehr als drei Jahren vorzeitig aufgehoben werden. Ein berechtigtes Interesse daran ist vom Antragsteller nicht zu belegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß
§ 1386 BGB i.V.m. mit
§ 1385 Nr. 1 BGB zu.
Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seit Mai 20XX, also länger als drei Jahre, voneinander getrennt. Weitere Voraussetzungen stellt § 1386 BGB an die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht.
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung von §§ 1385, 1386 BGB aus Gründen der Waffengleichheit beiden Ehegatten das Recht eingeräumt, bei einer dreijährigen Trennungsfrist einen Gestaltungsantrag gemäß § 1385 Nr. 1 BGB zu stellen.
Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nur die Trennung der Ehegatten und der Zeitablauf, ein weiteres besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nicht erforderlich.
Es kann zwar nicht verkannt werden, dass die sich aus der bestehenden Zugewinngemeinschaft ergebenden Schutzvorschriften, insbesondere die dem Interesse des Schutzes des Ausgleichsberechtigten dienende Vorschrift des
§ 1365 BGB, die während der Zugewinngemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes verbietet, unterlaufen wird.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Begründung des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch dem Nichtausgleichsberechtigten das Recht einräumen wollte, den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu stellen, kommt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift jedoch kaum in Betracht.
Ob eine analoge Anwendung des § 1365 BGB auch bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft geboten ist, ist für die Frage der Auslegung des § 1386 BGB unerheblich. Die Frage hat keine Auswirkung auf die Zulässigkeit eines Gestaltungsantrags an sich, sondern ist erst dann zu klären, wenn nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsprechende Verfügungen getroffen werden.
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