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Besonders günstig: Der Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im PKH - Verfahren können gerichtliche Vergleiche geschlossen werden (§118 ZPO). Zwar wird über die Bewilligung der PKH ohne mündliche Verhandlung entschieden, jedoch kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Wird in der Verhandlung ein Vergleich protokolliert, ist dieser Vollstreckungstitel (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). Beim Abschluss und der Formulierung des Vergleichs wird das Familiengericht die Parteien unterstützen.

Ehegatten, die sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind (offene oder verdeckte Konventionalscheidung) und deren finanzielle Umstände die Bewilligung von PKH - auch mit Ratenzahlung - nicht von vorne herein aussichtslos erscheinen lassen, können also folgendermaßen vorgehen:

Einer der Ehegatten beantragt, ohne dafür einen Rechtsanwalt einzuschalten, beim zuständigen Familiengericht Bewilligung der PKH für das vorgesehene  Scheidungsverfahren und die Scheidungsfolgesachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung) und erklärt sich hinsichtlich der Folgesachen einigungsbereit. Er bittet gleichzeitig um Termin zur Protokollierung eines Vergleichs im PKH - Verfahren.

Der andere Ehegatte, dem dieser Antrag zur Stellungnahme übersandt wird, erklärt sich gleichfalls einigungsbereit.

Auf diese Weise kommen die Parteien zu einem kostenlosen Titel über die Scheidungsfolgesachen. Nur für die eigentliche Scheidung wird dem Antragsteller im Falle der Bewilligung von PKH der von ihm benannte Rechtsanwalt beigeordnet.
Stand: 26.01.2019
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