Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenWenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache
Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§
137,
142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung „über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen“ zu ermöglichen.
Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.
Im Versorgungsausgleichsverfahren sind ausländische Anrechte eines Ehegatten von Amts wegen zu ermitteln.