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Unfallgeschädigter darf bei fiktiver Abrechnung auf Markenwerkstatt-Preisen bestehen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Rechnet ein Geschädigter seinen Unfallschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, kann er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen - unabhängig davon, ob und wie er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer günstigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt muss er sich nicht verweisen lassen. Dies gilt grundsätzlich auch bei älteren Fahrzeugen, solange die Wirtschaftlichkeitsgrenze gewahrt bleibt.

Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung durch den Schädiger selbst den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Rechnet der Geschädigte auf dieser Grundlage fiktiv ab, das heißt ohne Vorlage einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs regelmäßig anhand eines Sachverständigengutachtens. Streitpunkt ist dabei häufig, welche Stundenverrechnungssätze der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind - insbesondere ob die (höheren) Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder die Sätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt maßgeblich sind.

Grundsätzlich kann der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten zugrunde gelegten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Weise der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzrechts ist die vollständige Kompensation des erlittenen Schadens, wobei dem Geschädigten sowohl hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch hinsichtlich der Verwendung des geleisteten Schadensersatzes eine Dispositionsfreiheit zukommt (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02; LG München I, 20.01.2005 - Az: 19 S 11105/04; LG München I, 27.01.2005 - Az: 19 S 17803/04).

Wo liegt die Grenze der Ersatzfähigkeit?

Der Geschädigte muss sich zwar auf eine ihm ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Er muss sich jedoch nicht auf die lediglich abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner - nicht näher konkretisierten - günstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen. Eine solche pauschale Verweisungsmöglichkeit würde die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit bei der Schadensbehebung in eigener Regie unangemessen einschränken. Dies gilt auch dann, wenn dem Geschädigten seitens des Schädigers oder dessen Versicherung eine konkrete Fremdwerkstatt benannt worden wäre, da hierdurch lediglich eigene Nachforschungsaufwendungen erspart würden, ohne dass dies die Dispositionsfreiheit als solche relativiert.

Welche Rolle spielt das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Erstattungsfähig sind die im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparaturkosten, soweit sie sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bewegen. Solange diese Grenze gewahrt bleibt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der kalkulierten Kosten in vollem Umfang.

Ändert sich die Beurteilung bei älteren Fahrzeugen?

Auch das Alter des beschädigten Fahrzeugs führt grundsätzlich nicht zu einer abweichenden Bewertung. Selbst bei einem mehrjährigen, im vorliegend zu entscheidenden Fall sieben Jahre alten Fahrzeug, sind die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig. Eine im Einzelfall bestehende Unwirtschaftlichkeit einer solchen Reparatur muss konkret dargelegt und nachgewiesen werden; pauschale Erwägungen zum Fahrzeugalter reichen hierfür nicht aus.

Sind unfallunabhängige Folgekosten erstattungsfähig?

Kosten, die nicht unfallbedingt entstanden sind, sondern auf einem hiervon unabhängigen Entschluss des Geschädigten beruhen - etwa auf einem bereits vor dem Unfallereignis gefassten Entschluss zum Fahrzeugverkauf und Erwerb eines Neufahrzeugs - unterfallen nicht dem Ersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB. Maßgeblich ist insoweit die Kausalität der jeweiligen Aufwendung mit dem schädigenden Ereignis.


AG München, 20.06.2006 - Az: 343 C 34380/05

ECLI:DE:AGMUENC:2006:0620.343C34380.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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