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§ 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, § 548 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen im Sinne der §§ 203, 204 BGB seitens des Vermieters kann nicht festgestellt werden, wenn etwaige Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache nicht gegenüber den ehemaligen Mietern geltend gemacht wurden, sondern sich der Vermieter auf die Inanspruchnahme des Versicherers als Bürgen beschränkt.
Das Anfordern der
Kaution bei der Versicherung entbindet den Vermieter jedoch nicht von der Abrechnung über die Kaution und gegebenenfalls von der Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber den Mietern, da der Vermieter als Bürgschaftsgläubiger sodann besser gestellt wäre, als er stehen würde, wenn die Mieter zu Beginn des Mietverhältnis eine Barkaution geleistet oder ein Sparkonto eingerichtet hätten.
Dass eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Versicherungsnehmern entbehrlich ist und durch die Auszahlung der Kaution das Bestehen von Ansprüchen als anerkannt gilt, lies sich vorliegend auch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu der Mietkautions-Police nicht entnehmen. Vielmehr ergab sich aus den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 7 lediglich eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer hinsichtlich des Anspruchs und etwaig bestehender Einreden und Einwendungen. Die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Pflichten setzt für den Versicherungsnehmer zudem naturgemäß voraus, dass ihm die Forderung des Vermieters auch bekannt ist.