Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 569 Abs. 2 a BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Kaution nach § 551 BGB in Verzug ist.
Die Vorschrift begründet zugunsten des Vermieters ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mit der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution in Verzug gerät. Die Regelung gilt nur für die Wohnraummiete. Nach § 569 Abs. 2 a BGB ist der Kündigungstatbestand als Regelbeispiel für den wichtigen Grund ausgestaltet. Für die Kündigung genügt es, wenn der Verzug vorliegt; eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.
Die Vorschrift begründet zugunsten des Vermieters ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mit der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution in Verzug gerät. Die Regelung gilt nur für die Wohnraummiete. Nach § 569 Abs. 2 a BGB ist der Kündigungstatbestand als Regelbeispiel für den wichtigen Grund ausgestaltet. Für die Kündigung genügt es, wenn der Verzug vorliegt; eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.
AG Neustadt am Rübenberge, 16.06.2021 - Az: 41 C 337/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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