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Wenn der Mieter die Mietkaution nicht zahlt, droht die fristlose Kündigung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 569 Abs. 2 a BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Kaution nach § 551 BGB in Verzug ist.

Die Vorschrift begründet zugunsten des Vermieters ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mit der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution in Verzug gerät. Die Regelung gilt nur für die Wohnraummiete. Nach § 569 Abs. 2 a BGB ist der Kündigungstatbestand als Regelbeispiel für den wichtigen Grund ausgestaltet. Für die Kündigung genügt es, wenn der Verzug vorliegt; eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.


AG Neustadt am Rübenberge, 16.06.2021 - Az: 41 C 337/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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