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Kann eine Betriebskostenabrechnung pauschal bestritten werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Richtigkeit des Ergebnisses einer Berechnung der Betriebskosten, die auf erkennbar falschen Voraussetzungen beruht, darf pauschal bestritten werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die vorgelegte Betriebskostenabrechnung ist unter rein formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; sie weist insbesondere die berücksichtigten Betriebskostenarten, die für diese jeweils angefallenen Gesamtbeträge, die angewandten Verteilerschlüssel, die auf die Beklagte entfallenden Einzelbeträge und die berücksichtigten Vorauszahlungen aus. Auch die der Betriebskostenabrechnung beigefügte Heizkostenabrechnung ist formal ordnungsgemäß. Der Abrechnung kann insbesondere entnommen werden, in welchem Verhältnis die Gesamtkosten nach Wohnfläche und nach Verbrauch umgelegt wurden und wie die berücksichtigten Verbrauchswerte ermittelt worden sind.

Die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung kann jedoch nicht festgestellt werden, weil die Abrechnung Heizkörper ausweist, die in der Wohnung möglicherweise nicht vorhanden sind. Ob die in der Heizkostenabrechnung angewandten Umrechnungsfaktoren für die Heizkörper korrekt sind, kann deshalb nicht festgestellt werden. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, dass mit unzutreffenden Umrechnungsfaktoren gerechnet wurde und die Abrechnung deshalb inhaltlich falsch ist.

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