Ein versicherter Rohrbruchschaden i. s. v. § 7 Nr. 1a) VGB 88 liegt auch bei einem Rohrbruch eines durch die Bodenplatte des Gebäudes geführten Regenfallrohrs vor, unabhängig davon, ob an der Bruchstelle oder danach hausinterne Abwasserleitungen angeschlossen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kammer ist der Auffassung, dass – auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB und des Transparenzgebots – das allein taugliche Abgrenzungskriterium für die Bejahung eines Versicherungsfalls gemäß § 7 VGB 88 in den Fällen eines Rohrbruchschadens im Zusammenhang mit einem Regenfallrohr darin liegt, ob das Regenfallrohr Teil des Abwasserrohrsystems ist (also mit Abwasserleitungen verbunden ist) und ob die Bruchstelle innerhalb des Gebäudes liegt, ungeachtet dessen, ob bereits Hausabwasser in das Rohr eingeleitet worden sein sollte oder nicht.
Zunächst spricht hierfür der Wortlaut von § 7 Nr. 1 VGB 88, wonach „innerhalb versicherter Gebäude“ Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung versichert sind, wobei nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter „Rohre der Wasserversorgung“ auch Abwasserrohre fallen und auch Regenwasser in der Regel Abwasser ist (jedenfalls wenn es zur reinen Ableitung ins Haus geleitet wird).
Ebenso spricht hierfür die Systematik von § 7 VGB 88, wonach in § 7 Nr. 1 u. 2 VGB 88 versicherte Fälle innerhalb versicherter Gebäude und nach § 7 Nr. 3 VGB 88 versicherte Fälle außerhalb versicherter Gebäude geregelt sind, so dass dieser Aspekt „innerhalb/außerhalb des Gebäudes“ ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist.
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