Die Antragsteller zu 3) und 4) besuchen ein Gymnasium in Bayern, die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) und 4). Im Wege des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO wenden die Antragsteller sich gegen § 13 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2021, BayMBl. 2021 Nr. 757).
Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die angegriffenen Vorschriften verletzten sie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), in ihren Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), ihr Elternrecht (Art. 6 GG) sowie das Recht auf ordnungsgemäße Beschulung (Art. 7 Abs. 1 GG).
Da die Abstimmung über die Verlängerung des Bestehens einer pandemischen Lage nationaler Tragweite im Bundestag mit der Fluthilfe im Ahrtal verknüpft worden sei, hätte auch die Flutopferhilfe nicht gewährt werden können, wenn sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen eine Verlängerung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgesprochen hätten. Vor diesem Umstand könne das Gericht nicht die Augen verschließen.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 IfSG seien nicht erfüllt, da eine Beobachtung, wie sie der Antragsgegner offenbar durchführe, gegenüber Nichtstörern nicht angeordnet werden könne. Den Anforderungen einer Inanspruchnahme als Nichtstörer werde nicht genügt. Kinder hätten auch nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) nur sehr selten einen schweren Verlauf und müssten zudem mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit ins Krankenhaus eingewiesen werden.
Die Zahlen der vergangenen Monate belegten eindrucksvoll, dass gerade Kinder und Jugendliche zwar am Infektionsgeschehen teilhätten, aber im Übrigen nicht zum Nachteil des Gesundheitswesens. Die Maßnahmen seien nicht geeignet, da die Schutzvorkehrungen der Bundesregierung bereits ein völlig unerreichbares Ziel verfolgten und aufgrund der teils falschen bzw. überholten wissenschaftlichen Grundlagen offensichtlich ungeeignet seien, ein abgewogenes Ziel von Gesundheitsschutz der Bevölkerung einerseits und Einschränkung von Freiheitsrechten andererseits zu erreichen.
Ein positives Testergebnis könne keine Aussage über die Infektiosität einer Person treffen. Als ein milderes und gleichzeitig effektiveres Mittel käme in Betracht, eine Impfpflicht einzuführen, durch eine Wiederherstellung des ursprünglichen Pflegeschlüssels auf Intensivstationen eine bessere Versorgung von kranken Menschen sicherzustellen, regelmäßige Kontrollen des Abwassers durchzuführen oder auch eine Testung zu Hause zuzulassen. Es sei unverständlich, weshalb geimpfte Personen einer Testpflicht nicht unterlägen, obwohl allgemein bekannt sei, dass diese Personen genauso am Infektionsgeschehen teilnähmen wie andere Personen auch. Dennoch würden geimpfte Personen ohne erkennbaren Grund privilegiert.
Die Testpflicht sei gleichheitswidrig, da sich Beschäftigte in Einrichtungen der vollstationären Pflege, die nicht geimpft oder genesen seien, nur zwei Mal die Woche testen lassen müssten, obwohl sie mit besonders gefährdeten Personen arbeiteten; darüber hinaus bleibe es den Einrichtungen überlassen, wie die Tests organisiert würden. Aber auch § 13 14. BayIfSMV selbst sei widersprüchlich, denn Lehrpersonal und an der Schule beschäftigte und tätige Personen dürften sich selbst testen. Schließlich seien Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern ein Testangebot zu unterbreiten, während eine Testpflicht für Arbeitnehmer, insbesondere unter den Augen der Vorgesetzten, nicht bestehe.
Weiterhin habe sich das Gericht in seiner jüngsten Entscheidung nicht ausreichend mit den Erwägungen des Antragsgegners zur Schulpflicht auseinandergesetzt. Mit der Einfügung des Satzes 3 durch die Änderungsverordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 715) sei nunmehr klargestellt worden, dass es sich nicht mehr um eine Testobliegenheit mit Zugangsbeschränkung, sondern um eine echte Testpflicht handele, weil es den Schülerinnen und Schülern nicht mehr freigestellt sei, zum Präsenzunterricht zu erscheinen. Indirekt werde eine Impfung zur Voraussetzung der Teilnahme am Schulunterricht gemacht.
Mit den angegriffenen Maßnahmen nehme der Antragsgegner Schülerinnen und Schüler sowie Familien übermäßig in die Pflicht. Die Testpflicht stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar, da die Durchführungsweise der Tests Unannehmlichkeiten bis hin zu Schmerzen bereite, insbesondere wenn diese von den Schülerinnen und Schülern selbst durchgeführt würden. Auch enthielten die verwendeten Tests Stoffe - namentlich Ethylenoxid -, die als gesundheitsgefährdend eingestuft würden.
Auch werde durch die angegriffene Maßnahme als geregelte „Zwangstestung“ das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls geschützte Selbstbestimmungsrecht über die eigene körperliche Integrität verletzt. Zum anderen stelle die zwei Mal pro Woche angeordnete Testpflicht auch einen Eingriff in die psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler dar, indem sie vom Gesetzgeber stigmatisiert würden, besondere Infektionstreiber, mithin ansteckend und eine Gefahr für andere zu sein. Eine weitere besondere Belastung für Kinder könne zudem ein positiver Test sein, wenn sie in diesem Fall unmittelbar abgesondert würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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