Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
In die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Zu diesen Mindestanforderungen gehören bei aus mehreren Gebäuden gebildeten Abrechnungseinheiten Informationen, aus welchen Gebäuden sich die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit zusammensetzt, nicht (s. BGH, 14.02.2012 - Az: VIII ZR 207/11).
Ist der Verteilungsmaßstab (Umlageschlüssel) nach Fläche allgemein bekannt und bedarf nach dem BGH keiner weiteren Erläuterung (s. zuletzt BGH, 29.01.2020 - Az:
VIII ZR 244/18).
Dass im Rahmen der Erläuterung des bei der Abrechnung ganz überwiegend verwendeten Umlageschlüssels „Wohnfläche gesamt“ nicht angegeben ist, aus welchen Gebäuden oder Hausnummern sich die Gesamtfläche zusammensetzt, fördert zwar zulasten der Mieter nicht die Verständlichkeit der Abrechnung und die Angabe wäre auch ohne Weiteres zumutbar, stellt aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Dies auch deshalb, wenn sich aus dem Betreff des der Abrechnung beigefügten Anschreibens ergibt, welche Gebäude oder Hausnummern die Abrechnung erfasst.