Dem Verkäufer ist eine Verletzung von nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichten in Form einer Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niederschlug, informiert. In diesem Fall ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig.
Anzeige- und Aufklärungspflichten können sich auch aus nachvertraglichen Treuepflichten ergeben. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Schuldner zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange, insbesondere die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers. Der Umfang nachvertraglicher Treuepflichten richtet sich nach Treu und Glauben. Die Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner – insbesondere auf Grund seiner überlegenen Wissens oder Fachkunde – zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser erkennbar keine Kenntnis hat.
Die Verkäufer war bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie verpflichtet, den Käufer ausreichend über den Rohrbruch und die äußeren Umstände und dessen Folgen aufzuklären. Aufgrund des übermäßigen Wasseraustritts vor Überlassung der Immobilie resultiert die Festsetzung der – im Vergleich zu den Vor- und Nachjahren – auch objektiv deutlich erhöhten Abwassergebühren. Spätestens mit Erhalt der Frischwasserabrechnung hat der Verkäufer positive Kenntnis von dem genauen Umfang des erhöhten Wasserverbrauchs. Ihm muss auch bewusst sein, dass sich dieser berechnete Verbrauch auf die Abwassergebühren auswirkt, da er als vorheriger Eigentümer Adressat der vorangegangen Bescheide war.
Dem Käufer ist infolge der fehlenden Aufklärung ein Schaden aufgrund der überhöhten Gebührenfestsetzung entstanden. Hätte der Verkäufer den Käufer über den erhöhten Frischwasserverbrauch rechtzeitig aufgeklärt und ihm die ihm vorliegenden Belege zur Verfügung gestellt, wäre es ihm möglich gewesen, einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung der Schmutzwassermenge fristgerecht zu stellen bzw. diesen ausreichend zu begründen. Es waren vorliegend auch keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, warum der Käufer bei hinreichender Aufklärung eine Korrektur des Bescheides nicht hätte anstrengen sollen.