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Wassereintritt im Flachdach eines Bungalows

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und es billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Nach der Rechtsprechung handelt ein Verkäufer überdies bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss des Kaufinteressenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen des Wassereintritts im Flachdach eines Bungalows aus einem Grundstückskaufvertrag.

Die Beklagten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Sachmangel des Flachdachs bei Gefahrübergang einräumen, berufen sich auf den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss; entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie keinesfalls „Angaben ins Blaue hinein“ gemacht.

Sie, die Beklagten, hätten im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger lediglich vom Voreigentümer und vom Makler herrührende Informationen weitergegeben; auch bei einer „unterlassenen Mitteilung der Quellenangabe“ sei der Vorwurf der Arglist nicht gerechtfertigt. Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Daches hätten sie, die Beklagten, während ihrer 18-monatigen „Zeit der eigenen Bewohnung“ nicht gehabt; ebenso wenig habe für sie als „nicht fachkundige Privatpersonen“ Anlass bestanden, an der Richtigkeit der gewonnenen Informationen zu zweifeln.

Eine Garantierklärung sei nicht abgegeben worden; die Ausdrucksweise „neu gemacht“ könne vorliegend nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte(n) die Sanierung des (Flach-)Dachs hätte(n) deutlich machen wollten.

Der Kläger, der - insofern unstreitig - mehrfach zur (vorvertraglichen) Besichtigung des Hausanwesens vor Ort gewesen sei, habe eine Inaugenscheinnahme des - mittels einer angelehnten Leiter jederzeit zugänglichen - Daches nicht vorgenommen.

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