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Verschweigen eines unbekannten Fahrzeugmangels ist keine arglistige Täuschung!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Es liegt keine Täuschung darüber vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei sei, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag angegeben hat, dass ein reparierter Unfallschaden „lt. Vorbesitzer“ vorliegt und der Stoßfänger erneuert worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Fahrzeugkäufer aufgrund dieser Angaben selbst kundig über den Umfang des Schadens machen.

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers kommt danach nur insoweit in Betracht, soweit der Verkäufer Kenntnis von einem - nicht reparierten - Unfallschaden hatte oder einen solchen für möglich gehalten hat.

Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Er kann vielmehr zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Händler die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Anschluss an BGH, 15.04.2015 - Az: VIII ZR 80/14).


LG Itzehoe, 17.04.2024 - Az: 10 O 68/22

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0417.10.0.68.22.00

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