Die Parteien sind Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses xxx in 2xxx, zu der insgesamt 5 Wohnungen und 2 Teileigentumseinheiten gehören. Die Klägerin ist Eigentümerin von 3 Wohnungen und die Beklagten - verbunden in der xxx – sind Eigentümer der beiden Teileigentumseinheiten. Die übrigen beiden Wohnungen gehören den im Berufungsverfahren nach
§ 48 Abs. 1 WEG Beigeladenen, Herrn xxx und Herrn xxx.
Beheizt wird das gesamte Gebäude mit einem Blockheizkraftwerk Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas, das in einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Raum aufgestellt ist. Den ebenfalls mit der Anlage produzierten Strom veräußern die Beklagten an außenstehende Dritte.
Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthält keinerlei Regelungen hinsichtlich des vorgenannten Blockheizkraftwerks.
Die Klägerin, welche vor der Teilung des Gebäudes in Teil- bzw. Wohnungseigentum dieses hat umbauen und sanieren lassen, behauptet, das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk sei in dem Zuge aufgrund ihres Auftrages von der Firma xxx eingebaut worden. Ihr seien hierfür 14.028,88 € in Rechnung gestellt worden.
Die Beklagten behauptet hingegen, sie selber hätten die streitgegenständliche Heizungsanlage von der xxx erworben und legen zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung unterschiedliche Belege der W. GmbH vor.
Die xxx war auch für die Klägerin tätig, und zwar als kaufmännische Koordinatorin der Umbau- und Sanierungsarbeiten des Gebäudes xxx.
Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst die in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt, in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2011 jedoch die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 5. zurückgenommen und nur noch beantragt,
festzustellen, dass die im Hause xxx eingebaute Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses xxx gehört,
hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu 470,5/1000stel an der im Hause xxx eingebauten Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas als Mitglied der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des xxx als Miteigentümer beteiligt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die insgesamt zulässige Berufung ist hinsichtlich des zuletzt noch geltend gemachten Feststellungsantrages i.S. des § 256 ZPO auch begründet.
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