Der Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, verantwortlich. Denn wer als Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten überlässt, kann sich hierdurch nicht seiner Verantwortung gegenüber den anderen Miteigentümern entziehen, vielmehr ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das Unterlassungsbegehren des anderen Eigentümers umzusetzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über von der Wohnung des Beklagten ausgehende Störungen, durch welche die Klägerin sich beeinträchtigt sieht.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sie gemeinsam mit dem Zeugen … auch bewohnt. Der Beklagte ist ebenfalls Eigentümer einer Wohnung im Haus, welche sich oberhalb der Wohnung der Klägerin befindet. Der Beklagte hat die Wohnung seit einigen Jahren dauerhaft seinem Sohn überlassen, welcher sich in psychiatrischer Behandlung befindet und für den eine
Berufsbetreuerin für die
Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie in Wohnungsangelegenheiten bestellt worden ist.
Ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens aus Februar 2021 leidet der Sohn und Bewohner der Wohnung unter einer chronisch-psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er lebt in einem Zustand ständiger Anspannung und in der Erwartung bevorstehender „Angriffe“. Auf andere Personen wirkt er psychisch erregt und äußert sich in einer lauten, von Fäkalsprache geprägten Ausdrucksweise. Oftmals kommt es dabei zu erregten und ausfallenden „Ausbrüchen“, welche auch ohne Anlass eintreten können. Auch eine stationäre Behandlung und eine andauernde Medikation vermochten in der Vergangenheit am Verhalten des Sohns nichts zu ändern. Zuletzt hat der begutachtende Psychiater ausgeführt, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses (Psychiatrie) keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Betroffene seine Medikamente bereits regelmäßig nehme. Er sehe keinen Mehrwert für die Gesundheit des Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Vorfällen, bei denen der Sohn des Beklagten durch lautes, aggressives Schreien, Schimpfen und Schläge gegen Wände und Türen Polizeieinsätze verursachte, bei denen auch der Beklagte immer wieder hinzugerufen wurde, um seinen Sohn zu beruhigen. Solche Vorfälle ereigneten sich unter anderem am 08.05.2021, zuvor am 20.04.2021, am 10.04.2021 und auch am 13.03.2021.
Die Klägerin führt seit Januar 2018 ein Protokoll über die
Lärmbelästigungen des Sohns des Beklagten und steht mit dem Beklagten über das Verhalten des Sohns in regelmäßigem Kontakt. Beide sind der Auffassung, dass der Sohn des Beklagten in einer betreuten Wohneinrichtung besser aufgehoben wäre.
Die Klägerin behauptet, dass es neben den Vorfällen unter Teilnahme des Beklagten, wie auch gelegentlich der Polizei, in fast täglicher Regelmäßigkeit zu Lärmbelästigungen infolge von „Tobsuchtsanfällen“ des Sohns des Beklagten komme. Die Ausbrüche träten sowohl tagsüber als auch nachts auf und seien in ihrer Menge und Intensität unerträglich. Dabei sei nicht nur sie selbst, sondern auch andere Nachbarn betroffen. Außerdem habe der Sohn des Beklagten bei Gelegenheit auch Essensreste in der Toilette hinuntergespült, sodass die Abflussrohre bereits verstopft gewesen seien und das Wasser aus den Toiletten ausgetreten sei. Insgesamt sei die derzeitige Situation für sie untragbar.
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