Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Es ist eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung, wenn der KfZ-Schein dauerhaft im Fahrzeug verwahrt wird. Daher hat dies die Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens zur Folge, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Versicherungsfall anzunehmen ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Kausalitätsgegenbeweis zu führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Frage, ob ein bestrittener
Kfz-Diebstahl vorliegt, kann dahinstehen, denn die Klägerin ist aus anderen Gründen leistungsfrei. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des zwischenzeitlich in Polen aufgefundenen Fahrzeugs ist deshalb für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich.
2. Ob die Klägerin gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Beklagte von der Leistung befreit ist, weil ihr Geschäftsführer den Kfz-Schein und einen Fahrzeugschlüssel im Pkw aufbewahrt habe, kann allerdings vor der Auswertung des Pkw nicht abschließend festgestellt werden.
Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben. Er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von Kfz-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war. Dagegen soll keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl der Schlüssel rechnen konnte.
Nach diesen Grundsätzen handelt objektiv und subjektiv der Versicherungsnehmer unentschuldbar, der Fahrzeugschlüssel und/oder Papiere im Fahrzeug belässt.
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