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Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratsversicherung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


BGH, 05.07.2023 - Az: IV ZR 118/22

ECLI:DE:BGH:2023:050723UIVZR118.22.0

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Erik, Oranienburg

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