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Übergabe der Wohnung nur nach Zahlung der ersten Kautionrate und einer Monatsmiete?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Eine mietvertragliche Klausel, nach der die Wohnungsübergabe von der Zahlung der ersten Kautionsrate und der ersten Monatsmiete abhängig gemacht wird, ist zulässig.

Hier liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, da zu Beginn des Mietverhältnisses das Sicherungsbedürfnis des Vermieters überwiegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen einen Wohnraummietvertrag mit Mietbeginn 20.10.2008. Der Vertrag enthält in § 7 Ziff. 1 eine Klausel, wonach der Vermieter (Antragsgegner) berechtigt ist, die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen. In § 3f enthält der Vertrag die Klausel, dass die Miete für den ersten Monat bei Vertragsschluss, in jedem Falle jedoch vor Übergabe der Miete zu zahlen sei.

Ferner ist auf einem vorgedruckten Blatt § 29 des Vertrages um besondere Vereinbarungen/Nachträge ergänzt. Darin heißt es, es handele sich um individuell ausgehandelte Punkte, die Einfluss auf die ausgehandelte Kaltmiete gehabt hätten, die deshalb gegenüber der ursprünglich geplanten Kaltmiete um 12,- € gesenkt sei. In den nachfolgenden, gleichfalls vorgedruckten Regelungen heißt es u.a., die Übergabe der Mieträume finde erst statt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Punkt f) erfüllt seien bzw. vorlägen.

Daneben schlossen die Parteien einen Stellplatzmietvertrag.

Die erste Miete wurde nicht gezahlt, die Mieträume wurden nicht übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2008 kündigten die Antragsteller das Wohnraummietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 28.02.2009, weil die Schlüssel zum Objekt nicht übergeben wurden.

Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 11.11.2008, in dem er auf Vertragserfüllung bestand.

Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 18.11.2008 kündigten die Antragsteller das Wohnraummietverhältnis erneut fristlos, weil die Schlüssel zum Mietobjekt nicht übergeben worden sind.

Mit Schreiben vom 21.11.2008 wies der Antragsgegner die Kündigung wegen Fehlens der Originalvollmacht zurück, wobei sich aus dem Schreiben selbst nicht ergibt, welche der beiden Kündigungen gemeint ist.

Mit der beabsichtigten Klage begehren die Antragsteller die Feststellung, dass das Wohnraummietverhältnis durch die Kündigung vom 08.11.2008 beendet sei. Ferner begehren sie die Feststellung, dass das Mietverhältnis hinsichtlich der Parkplätze durch die Kündigung des Hauptmietverhältnisses ebenfalls beendet worden sei. Schließlich begehren sie Freistellung von Anwaltskosten.

Das Amtsgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Es hat die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses als unwirksam angesehen, darauf abgestellt, dass die Stellplatzmiete nicht vom Wohnraummietverhältnis abhänge und Anwaltskosten nicht geschuldet seien, weil die Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren weiterhin verfolgen. Da die Antragsteller zur Vorleistung der ersten Miete nicht verpflichtet gewesen seien, seien die ausgesprochenen Kündigungen wirksam. Hilfsweise werde die Feststellung der Beendigung zum 18.11.2008, äußerst hilfsweise zum 28.02.2009 begehrt.

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