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Mieterhöhung: Geringfügiger Wasserschaden im Treppenhaus als wohnwertminderndes Merkmal

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Ein geringfügiger Wasserschaden im Treppenhaus führt im Rahmen einer Mieterhöhung nicht dazu, dass die Merkmalgruppe „Gebäude“ als im schlechten Zustand zu bewerten ist, wenn der Wasserschaden ersichtlich das Erscheinungsbild von Eingangsbereich und Treppenhaus nicht prägt. Es handelt sich vielmehr um einen behebbaren einzelnen Mangel, dessen Beseitigung der Mieter beanspruchen könnte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Mieterhöhung und damit einhergehend um das vorliegenden wohnwertmindernder Merkmale.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete hat das Gericht den nunmehr maßgeblichen Berliner Mietspiegel 2011 im Wege des freien Beweises herangezogen. Bei dem Begriff der ortsüblichen Miete handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache, deren Ermittlung nicht an die in der Zivilprozessordnung aufgeführten Beweismittel gebunden ist. Gemäß § 558d Abs. 2 BGB wird vermutet, dass die im Berliner Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Die Einordnung der Wohnung in die vorerwähnten Spannen hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO anhand der dem Mietspiegel beigefügten Orientierungshilfe vorgenommen. Die in der Orientierungshilfe vorgeschlagene Spanneneinordnung beim Überwiegen der dort aufgeführten werterhöhenden bzw. wertmindernden Merkmale ist zur Überzeugung des Gerichtes sachgerecht und trägt den in § 558 Abs. 2 BGB genannten Vergleichskriterien ausreichend Rechnung.

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