Hat der Mieter zunächst Modernisierungsarbeiten vorbehaltlos zugestimmt, sich aber nach Beginn der Arbeiten geweigert, Handwerker in seine Wohnung zu lassen, so kann der Vermieter eine entspr. Duldungspflicht mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen, sofern eine Eilbedürftigkeit für die Arbeiten besteht.
Eine Eilbedürftigkeit ist bei fehlender Wasserversorgung in einem Mehrparteienhaus anzunehmen wenn hiervon diverse Parteien betroffen.
Der Klageweg wäre in einem solchen Fall für die von der Wasserversorgung abgeschnittenen Mieter unzumutbar.
Eine Eilbedürftigkeit ist bei fehlender Wasserversorgung in einem Mehrparteienhaus anzunehmen wenn hiervon diverse Parteien betroffen.
Der Klageweg wäre in einem solchen Fall für die von der Wasserversorgung abgeschnittenen Mieter unzumutbar.
AG Berlin-Neukölln, 19.07.2016 - Az: 8 C 241/16
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