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Fristlose Kündigung der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

In dem Kündigungsschutzverfahren der Hauptgeschäftsführerin gegen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie hinsichtlich ihrer Personalakte, die die Beklagte für diese als im Bezirk tätige Rechtsanwältin nach § 58 BRAO zu führen und aufzubewahren hat, dafür gesorgt habe, dass die Akte von der Rechtsanwaltskammer Köln an sie persönlich versandt wurde. Seitdem habe die Klägerin die Akte unter Verschluss gehalten.

Zu diesem Vorwurf ist am 12.10.2017 ein Beweisbeschluss verkündet worden.

Nach diesem Termin hat die Klägerin dem Gericht Unterlagen der Rechtsanwaltskammer Köln vorgelegt, die nach Überzeugung des Gerichts gegen die Berechtigung des Vorwurfs sprachen. Vor dem Hintergrund wurde der Beweisbeschluss aufgehoben und von einer Vernehmung der Mitarbeiter über Äußerungen, die die Klägerin bezüglich ihrer Personalakte getätigt haben soll, abgesehen.

Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage sowie den auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Anträgen nunmehr mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der vorliegenden Indizien nicht mit der für eine Verdachtskündigung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Pflichtverstoß begangen hat.


ArbG Düsseldorf, 08.12.2017 - Az: 4 Ca 6362/16

Quelle: PM des ArbG Düsseldorf

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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