Die „auf Wunsch des Mitarbeiters“ zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag vom 22.06.2016 um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht - ohne dass die Berufung dem entgegengetreten ist - zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Fortbildungsvertrag um einen Vertrag zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB mit der Folge handelt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen als von der Klägerin i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gestellt gelten und damit auch die Bestimmungen der §§ 305 c Abs. 2 sowie 307 BGB Anwendung finden.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Fortbildungsvertrages enthaltene Rückzahlungsklausel bedarf der Auslegung. Der dort verwandte Begriff „Wunsch“ hat für sich gesehen keinen rechtlichen Gehalt. Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht vermag der Klägerin nicht zu folgen, ist sie der Auffassung, im Wege der Auslegung ergebe sich, dass diese Formulierung nur eine auf einem „grundlosen Wunsch des Mitarbeiters“ beruhende und „aus freien Stücken“ ausgesprochene Eigenkündigung erfasse, nicht jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den beklagten Arbeitnehmer, die ihre Ursache in der Sphäre des Arbeitgebers habe.Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag vom 22.06.2016 um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht - ohne dass die Berufung dem entgegengetreten ist - zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Fortbildungsvertrag um einen Vertrag zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB mit der Folge handelt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen als von der Klägerin i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gestellt gelten und damit auch die Bestimmungen der §§ 305 c Abs. 2 sowie 307 BGB Anwendung finden.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Fortbildungsvertrages enthaltene Rückzahlungsklausel bedarf der Auslegung. Der dort verwandte Begriff „Wunsch“ hat für sich gesehen keinen rechtlichen Gehalt. Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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