Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Bei der Frage, ob die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung treuwidrig ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kündigungsempfänger im Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Kündigung disponiert und diese gegen sich gelten lassen hat.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Kündigungsempfänger nie mit der Wirksamkeit der Eigenkündigung gerechnet hat und keine Dispositionen in Bezug hierauf getätigt, sondern von Anfang an deren Unwirksamkeit geltend gemacht hat. Insofern fehlt das Bedürfnis, diesen davor zu schützen, dass seine eigene Rechtsauffassung von Anfang an zutreffend war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das BAG bejaht überwiegend die Frage, ob die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung treuwidrig ist (vgl. BAG, 03.07.2003 - Az: 2 AZR 327/02; BAG, 05.12.2002 - Az: 2 AZR 478/01). Allerdings hat es
Arbeitnehmern ein solches Vorgehen nicht generell und schlechthin als Treueverstoß angelastet, sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Dabei spricht eine schriftlich ohne jedes Drängen des
Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig (BAG, 12.03.2009 - Az:
2 AZR 894/07).
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