Bei der Frage, ob die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung treuwidrig ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kündigungsempfänger im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Kündigung disponiert und diese gegen sich gelten lassen hat.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Kündigungsempfänger nie mit der Wirksamkeit der Eigenkündigung gerechnet hat und keine Dispositionen in Bezug hierauf getätigt, sondern von Anfang an deren Unwirksamkeit geltend gemacht hat. Insofern fehlt das Bedürfnis, diesen davor zu schützen, dass seine eigene Rechtsauffassung von Anfang an zutreffend war.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Kündigungsempfänger nie mit der Wirksamkeit der Eigenkündigung gerechnet hat und keine Dispositionen in Bezug hierauf getätigt, sondern von Anfang an deren Unwirksamkeit geltend gemacht hat. Insofern fehlt das Bedürfnis, diesen davor zu schützen, dass seine eigene Rechtsauffassung von Anfang an zutreffend war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das BAG bejaht überwiegend die Frage, ob die Berufung auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung treuwidrig ist (vgl. BAG, 03.07.2003 - Az: 2 AZR 327/02; BAG, 05.12.2002 - Az: 2 AZR 478/01). Allerdings hat es Arbeitnehmern ein solches Vorgehen nicht generell und schlechthin als Treueverstoß angelastet, sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Dabei spricht eine schriftlich ohne jedes Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig (BAG, 12.03.2009 - Az: 2 AZR 894/07).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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