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Rückzahlungsklauseln bei Fortbildung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wann sind Rückzahlungsklauseln überhaupt zulässig?

Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Hier sind alle Vereinbarungen nichtig, die eine Bindung des Auszubildenden an den Betrieb im Anschluss an die Ausbildung beabsichtigen.

Rückzahlungsklauseln sind ferner nur dann zulässig, wenn die Ausbildung nicht nur im billigenswerten Interesse des Arbeitgebers sondern durch Entstehen entsprechender Vorteile auch im Interesse des Arbeitnehmers durchgeführt wird und dem Arbeitnehmer daher die durch die Klausel entstehende Bindung an den Betrieb zugemutet werden kann.

Ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlungsvereinbarung ist zu verneinen,
  • wenn die Ausbildung Voraussetzung ist, daß Arbeitnehmer seine Hauptpflicht erfüllen kann (z.B. Gefahrgutführerschein für LKW-Fahrer)
oder
  • der Arbeitgeber der Hauptnutznießer der Ausbildung ist (z.B. Produkt- und Anlagenschulung, EDV-Fortbildung)
Ansonsten ist das Interesse des Arbeitgebers an der Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich zu billigen.

Überwiegende Vorteile für den Arbeitnehmer können bestehen in
  • angemessenem geldwertem Vorteil
  • verdienstmäßige Besserstellung z.B. tariflicher Höhergruppierung
  • erhöhten Arbeitsmarktchancen (die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber), z.B. durch Erschließung neuer Berufsfelder aber auch durch Aufstiegschancen innerhalb des Betriebs
Keine überwiegenden Vorteile für den Arbeitnehmer sind dagegen
  • ein fester Arbeitsvertrag anstelle Zeitvertrag
  • Auffrischung vorhandener Kenntnisse durch Kurzlehrgänge

Zumutbarkeitsprüfung

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BAG sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Je höherwertiger die Ausbildung ist, umso länger darf der Bindungszeitraum sein.
  • Obergrenze von 1 Jahr bei 1-monatigem Lehrgang
  • Obergrenze im Regelfall 3 Jahre bei etwa 12-monatigem Lehrgang oder besonders hohe Kostenbelastung des Arbeitgeber bei kürzerer Ausbildungszeit (z.B. 5.000 € bei 2 Monaten)
  • Absolute Obergrenze 5 Jahre z.B. bei Hochschulstudium entsprechender Länge.
  • Die Höhe des zumutbaren Rückzahlungsbetrags muss im Verhältnis zum beruflichen Nutzen für den Arbeitnehmer stehen.
  • Degressive Rückzahlung ist eher zumutbar als gleich hohe Verpflichtung während des gesamten Bindungszeitraums.
  • Die persönliche Situation des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen; z.B. Unterhaltspflicht gegenüber kleinen Kindern.

Folgen der Unzumutbarkeit

Ergibt die Zumutbarkeitsprüfung eine Unzumutbarkeit der Rückzahlungsklausel, so führt dies nicht zur Nichtigkeit der Rückzahlungsklausel. Vielmehr wird diese durch ergänzende Vertragsauslegung (Was hätten die Parteien vereinbart, wenn ihnen die Unzumutbarkeit bekannt gewesen wäre?) auf ein angemessenes Maß zurückgeführt.
Stand: 24.09.2018
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