Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO durch Vertretung widerstreitender Interessen berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen.
Dies ist auch in Betreuungssachen nicht abweichend zu beurteilen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Schutz des Mandanten in Betreuungssachen eine Erstreckung der Nichtigkeit auch auf die Vollmacht gebieten würde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach vorangegangener vorläufiger Betreuung bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Rechtsanwältin als
berufsmäßige Betreuerin für vorwiegend vermögensbezogene Aufgaben und eine weitere
ehrenamtliche Betreuerin, der die Betroffene auch mehrere Vollmachten ausgestellt hatte, für eher personenbezogene Aufgaben und ordnete einen
Einwilligungsvorbehalt für den
Aufgabenkreis Vermögenssorge an.
Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wegen der vorläufigen Betreuung die weitere Betreuerin vertreten hatte, Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht verworfen wurde.
Mit ihrer weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel der Aufhebung der Betreuung weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Landgericht.
Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine wirksame Beschwerdeeinlegung nicht vorliege, weil die Prozessvollmacht des Verfahrenbevollmächtigten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB iVm § 43a Abs. 4 BRAO nichtig sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe das Beschwerdeverfahren gegen die vorläufige Betreuung noch im Namen der Bevollmächtigten geführt und die vorliegende Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt. Die Beschwerde werde unverändert darauf gestützt, dass eine Betreuung entbehrlich sei, weil die Betroffene jedenfalls bei Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen sei. Dies möge zwar im Interesse der Bevollmächtigten liegen, die ohne Betreuung und Einwilligungsvorbehalt unkontrollierten Zugriff auf das Vermögen der Betroffenen hätte, nicht jedoch im wohlverstandenen Vermögensinteresse der Betroffenen. Dies gelte umso mehr angesichts ungeklärter Positionen im Haushaltsbuch und eines Fehlbetrags von rund 40.000 €, der aus der Zeit nach Vollmachtserteilung herrühre und dessen Verbleib trotz intensiver Bemühungen der Vermögensbetreuerin bislang nicht habe geklärt werden können. Das objektive Vermögensinteresse der Betroffenen erachte die Kammer als maßgeblich, da die Betroffene zu einer freien Willensbestimmung nach dem Gutachten Dr. S. vom 29.1.2009 nicht in der Lage sei und sie nach dem Akteninhalt zu dieser Frage keinen natürlichen Willen geäußert habe.
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