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Gewonnene Spanienreise verpflichtet Unternehmer zur Herausgabe von Reisegutscheinen und Geldpreis

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnmitteilung über eine Urlaubsreise übersendet, ist gemäß § 661a BGB zur Leistung des mitgeteilten Preises verpflichtet, wenn das Schreiben objektiv den Eindruck eines verbindlichen Gewinnversprechens vermittelt. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der Inhalt und äußere Gestaltung der Mitteilung berücksichtigt.

Der Unternehmer haftet persönlich für den angegebenen Gewinn, wenn er in der Mitteilung selbst als Absender auftritt und keine hinreichend deutliche Vertretung eines Dritten erkennbar ist. Wird die Gewinnzusage im eigenen Namen abgegeben, ohne dass ein klarer Hinweis auf eine bloße Vermittlerrolle oder einen anderen Vertragspartner erfolgt, ist die Erklärung nach § 164 Abs. 2 BGB dem Unternehmer zuzurechnen. Eine bloße Nennung eines „Sponsors“ genügt nicht, um die eigene Verantwortlichkeit auszuschließen.

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auslegung der Mitteilung nach objektivem Empfängerhorizont. Enthält die Gewinnankündigung den Hinweis auf einen „Urlaubsscheck“ oder einen „Reisegutschein“, ist von einem Anspruch auf Übersendung entsprechender Gutscheine auszugehen, nicht jedoch auf eine vollständige Reiseleistung. Entscheidend ist, welchen konkreten Leistungsinhalt der Empfänger bei verständiger Würdigung erwarten durfte.

Eine Bedingung, wonach die Übersendung der Unterlagen von der Zahlung einer „Kostenpauschale“ abhängig gemacht wird, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn sie der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses dient. Eine solche Regelung ist unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und vom gesetzlichen Grundgedanken des § 661a BGB abweicht.

Nach Sinn und Zweck des § 661a BGB entsteht der Anspruch des Verbrauchers bereits durch das Zusenden der Gewinnmitteilung, ohne dass eine Annahmeerklärung oder sonstige Leistung erforderlich ist. Der Unternehmer soll an die Mitteilung gebunden sein, ohne zusätzliche Bedingungen stellen zu können. Eine Zahlungspflicht des Verbrauchers würde den gesetzlich intendierten Schutzgedanken unterlaufen.

Auch der in der Mitteilung genannte Geldbetrag ist in der angegebenen Höhe in inländischer Währung zu leisten. Wird ein Gewinnbetrag ohne Währungsangabe in deutscher Sprache angekündigt, darf der Empfänger regelmäßig davon ausgehen, dass der Betrag in Deutscher Mark (heute Euro) gemeint ist.

Damit besteht eine Leistungsverpflichtung des Unternehmers sowohl hinsichtlich der Reisegutscheine als auch des angekündigten Geldbetrags. Der Verbraucher kann die Herausgabe beider Gewinne verlangen; eine Einschränkung durch Kostenvorbehalte oder angebliche Vertretungsverhältnisse ist ausgeschlossen.


AG Cloppenburg, 23.02.2001 - Az: 17 C 253/00 (XVIII)

ECLI:DE:AGCLOPP:2001:0223.17C253.00XVII.0A

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Antje , Karlsruhe