Der Geschäftsherr hat bei Beendigung eines Hausverwaltungsverhältnisses einen Herausgabeanspruch hinsichtlich aller Dinge, die der beauftragte Verwalter zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Dies betrifft auch Kontoauszüge für Treuhandkonten, die im Rahmen des Verwaltungsvertrages erlangt wurden - diese sind entsprechend herauszugeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der im Klagantrag näher bezeichneten Kontounterlagen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB bejaht.
Der zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Verwaltungsvertrag ist als Dienstvertrag mit geschäftsbesorgungsvertraglichem Charakter anzusehen, auf den gemäß § 675 Abs. 1 BGB die §§ 665 bis 670 BGB Anwendung finden. Danach hat die Klägerin als Geschäftsherrin bei Beendigung des Verwaltungsverhältnisses einen Anspruch gemäß § 667 BGB auf Herausgabe all dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Zu den aus der Geschäftsbesorgung erlangen Sachen gehören auch die streitgegenständlichen Kontounterlagen.
1. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die bloße Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß den §§ 666, 259 BGB zwar die Darlegung und Erläuterung sowie den Nachweis der Auftragsabwicklung erfordert; zur Erfüllung der hierfür gebotenen Vorlage von Belegen ist aber nicht die Aushändigung bzw. Übersendung der Originalunterlagen notwendig, sondern es genügt die Einsichtnahme oder Übersendung von Kopien. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie der Klägerin gegenüber aber nicht nur zur Rechenschaftslegung gemäß den §§ 666, 259 BGB, sondern - jedenfalls nach Beendigung des Verwaltungsvertrages - auch zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gemäß § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet.
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