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Wucher bei der Türöffnung durch den Schlüsseldienst

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche infolge einer erfolgten Türöffnung.

Der Kläger hatte sich am Samstag, den 22.07.2017 aus seiner Wohnung in Töging am Inn ausgesperrt. Er erkundigte sich im Internet nach einem Schlüsseldienst, welches er sodann kontaktierte. Gegen 23:30 Uhr erschien ein Mitarbeiter des Beklagten und führte die Türöffnung aus. Es wurde u. A. ein Profilzylinder 40 x 30 mm ausgewechselt. Der Mitarbeiter des Beklagten stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.156,08 € in Rechnung. Der Betrag wurde noch vor Ort von dem Kläger beglichen, der die Rechnung sodann auch unterzeichnete.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des bezahlten Betrages auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der vorliegende Vertrag wegen Wuchers nichtig sei und er daher die vollständige Rückzahlung verlangen könne. Seiner Ansicht würde ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Ausweislich der unverbindlichen Preisempfehlung des Bundesverbands Metallhandwerk dürfte die streitgegenständliche Türöffnung inflationsbereinigt lediglich 293,50 € kosten. Seiner Ansicht nach könne er auch die Rückzahlung des gesamten Betrages verlangen, da aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages der Beklagte nicht berechtigt sei, den angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der verlangte Preis für die vorliegende Türöffnung angemessen und ortsüblich sei. Der Kläger sei vor Ort über die Kosten informiert worden. Nach der erfolgten Türöffnung habe der Kläger das Werk abgenommen und den geforderten Rechnungsbetrag schriftlich anerkannt. Es habe weder eine Zwangslage bestanden, noch sei der streitgegenständliche Vertrag sittenwidrig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung.

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Natalie Reil, Landshut