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Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Satellitenantenne

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wohnungseigentümer können die Anbringung einer Parabolantenne am Gemeinschaftseigentum verlangen, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, das über die vorhandene Breitbandversorgung nicht befriedigt werden kann - auf die Staatsangehörigkeit des Miteigentümers kommt es dabei nicht an. Die konkrete Ausführung unterliegt jedoch der Zustimmung und Bestimmung der Eigentümergemeinschaft.

Anbringung einer Parabolantenne stellt einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar

Die Anbringung einer Parabolantenne an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteil stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum dar, auch wenn der bauliche Bestand des Gebäudes dadurch nicht berührt wird (vgl. BGH, 01.01.2005 - Az: V ZB 51/03). Die übrigen Wohnungseigentümer müssen einen solchen Eingriff ohne ihre Zustimmung nicht hinnehmen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG steht ihnen ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtig angebrachten Antenne zu.

Zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Beseitigungsanspruchs bedarf es einer wirksamen Ermächtigung der Gemeinschaft bzw. des Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, 01.01.1991 - BGHZ 116, 332, 335; BGH, 30.03.2006 - Az: V ZB 17/06).

Ist die Staatsangehörigkeit für das Informationsinteresse maßgeblich?

Der Schutz des Informationsinteresses aus Art. 5 Abs. 1 GG hängt nicht von der Staatsangehörigkeit des Wohnungseigentümers ab. Die Aufgabe der ursprünglichen und die Annahme einer neuen Staatsangehörigkeit schränkt den grundrechtlichen Schutz des Informationsinteresses nicht ein (vgl. VerfGH Berlin, 02.07.2007 - Az: VerfGH 136/02). Dies gilt gleichermaßen für die mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern.

Maßgeblich ist allein, ob ein nachvollziehbares Interesse besteht, über Ereignisse aus dem Bereich eines früheren Heimatlands unterrichtet zu werden. Ein solches Interesse ist regelmäßig als offensichtlich gegeben anzusehen und bedarf keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. BGH, 16.11.2005 - Az: VIII ZR 5/05).

Welche Rolle spielt eine vorhandene Breitbandversorgung?

Ein Wohnungseigentümer muss sich nicht auf eine über das Breitbandkabelnetz eingespeiste, inhaltlich eingeschränkte Auswahl fremdsprachiger Programme verweisen lassen, wenn diese das bestehende Informationsinteresse - etwa an regionalen Nachrichten aus einer bestimmten Herkunftsregion - nicht abzudecken vermag. Entscheidend ist, ob die über Kabel verfügbaren Programme das konkret bestehende Interesse tatsächlich befriedigen können; ist dies zu verneinen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ermöglichung des Empfangs weiterer, per Satellit ausgestrahlter Programme.

Abwägung zwischen ästhetischem Interesse der Gemeinschaft und Informationsinteresse des Einzelnen

Der Anspruch auf Ermöglichung des Satellitenempfangs begründet weder ein Recht, die Antenne an beliebiger Stelle des Gemeinschaftseigentums - etwa an einem Geländer vor dem eigenen Wohnungsfenster - anzubringen, noch verpflichtet er den Wohnungseigentümer, einen zumutbaren Mehraufwand hinzunehmen (vgl. BVerfG, 24.01.2005 - Az: 1 BvR 1953/00; OLG Frankfurt, 02.12.2004 - Az: 20 W 186/03). Vielmehr ist das ästhetische Interesse der Gemeinschaft an der äußeren Erscheinung des Gebäudes gegen das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers abzuwägen.

Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Anbringung an einer das äußere Erscheinungsbild weniger beeinträchtigenden Stelle - etwa im Dach- oder Dachgeschossbereich - technisch möglich ist. Ist dies der Fall und wird der ästhetische Gesamteindruck des Gebäudes dadurch nachhaltig weniger beeinträchtigt als durch eine Anbringung im unmittelbaren Fensterbereich, überwiegt regelmäßig das Interesse der Gemeinschaft an dieser schonenderen Anbringungsvariante.

Wer bestimmt den konkreten Anbringungsort?

Aus der Duldungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt kein eigenmächtiges Recht des antragstellenden Eigentümers, die zur Anbringung erforderlichen baulichen Maßnahmen ohne Zustimmung der Gemeinschaft durchführen zu lassen. Die Bestimmung des konkreten Orts, an dem eine Parabolantenne im Bereich des Gemeinschaftseigentums angebracht werden darf, obliegt vielmehr der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, 01.01.2005 - Az: V ZB 51/03).


BGH, 13.11.2009 - Az: V ZR 10/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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