Der Beklagte wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin J mit der Installation einer
SAT-Antennenanlage in seinem Reetdachhaus beauftragt. Er begab sich am 04.09.2007 zusammen mit seinem Subunternehmer, Herrn B, vor Ort, um die Antennenanlage zu installieren. Dazu stellte er auf dem Spitzboden des Hauses zum Ausleuchten einen handelsüblichen Halogenstrahler auf einem Stativ auf. Der Strahler wurde über ein Verlängerungskabel vom Erdgeschoss aus mit Strom versorgt. Diesen Anschluss nahm der Beklagte selbst vor. Der Beklagte verließ den Dachboden bei eingeschaltetem Halogenstrahler für eine Dauer von ca. 15 Minuten, zu deren ungefährem Ende eine Mieterin von außen Rauch erkannte, der aus einem Loch im Reetdach stieg. Kurze Zeit später stand das Reetdach in Flammen, der Dachstuhl fing Feuer und das Haus brannte nieder.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Brand sei vom Beklagten durch das Aufstellen eines Halogenstrahlers mit 500 Watt Leistung verursacht worden. Der Beklagte habe sich nach dem Aufstellen und Einschalten des Strahlers umgehend vom Dachboden begeben. Damit sei ein besonderes, gesteigertes Risiko für einen Brand geschaffen worden. Ein solcher Strahler habe im Bereich von Reet überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, hat die Klägerin im Ausgangspunkt darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte durch eine Pflichtverletzung den Brand und damit die Zerstörung des Hauses schuldhaft herbeigeführt hat. Die Klägerin vermag sich dabei vorliegend auf einen Anscheinsbeweis zu stützen. Die angefochtene Entscheidung bejaht zutreffend die entsprechenden Voraussetzungen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Dessen ungeachtet ist aber auch unter Außerachtlassung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Senats der Nachweis einer Brandverursachung geführt.
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Er kommt nach der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes Beweismittel, sondern um den konsequenten Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung können fehlende konkrete Indizien bei der Beweiswürdigung überbrückt werden. Die anzuwendenden Erfahrungssätze müssen deshalb geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu begründen. Soll im Wege des Anscheinsbeweises von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, so setzt dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.
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