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Bezahlter Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH konkretisiert Übertragungsfrist

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte kann von Arbeitnehmern auch gegenüber privaten Arbeitgebern geltend gemacht werden, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut sind. Fehlt eine ausdrückliche nationale Regelung zur Übertragungsfrist für während einer Langzeiterkrankung nicht genommenen Urlaub, steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einer Stattgabe von Urlaubsforderungen nicht entgegen, wenn diese innerhalb von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraums gestellt und auf zwei aufeinanderfolgende Bezugszeiträume beschränkt werden.

Unmittelbare Wirkung des Urlaubsanspruchs auch gegenüber privaten Arbeitgebern

Der Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Da Richtlinienbestimmungen in einem Rechtsstreit zwischen Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar geltend gemacht werden können, kommt der Frage besondere Bedeutung zu, in welchem Umfang Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch gegenüber privaten Arbeitgebern durchsetzen können.

Maßgeblich ist insoweit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub verankert und durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG lediglich konkretisiert wird. Da die Charta nach Art. 6 Abs. 1 EUV denselben rechtlichen Rang wie die Verträge besitzt, ist das in ihr verankerte Recht zugleich zwingend und nicht von weiteren Konkretisierungen abhängig. Es verleiht dem Arbeitnehmer damit ein Recht, das dieser in einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber unmittelbar geltend machen kann, sofern der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Charta fällt.

Diese unmittelbare Wirkung besteht unabhängig davon, ob es sich beim Arbeitgeber um ein privates Unternehmen handelt, das lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde. Das nationale Gericht hat eine dem Grundsatz entgegenstehende nationale Regelung in einem solchen Fall unangewendet zu lassen.

Gleichstellung von Langzeiterkrankten mit tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmern

Ein Mitgliedstaat darf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seine Aufgaben krankheitsbedingt nicht erfüllen kann, nicht von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig machen. Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit fernbleiben, werden insoweit denjenigen gleichgestellt, die tatsächlich gearbeitet haben.

Festlegung der Übertragungsfrist als mitgliedstaatliche Aufgabe

Die Bestimmung der konkreten Übertragungsfrist für nicht genommenen Jahresurlaub gehört zu den Voraussetzungen für die Wahrnehmung und Umsetzung des Urlaubsanspruchs und fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Eine eigenständige Festlegung dieser Frist im Wege der Vorabentscheidung ist dem Gerichtshof daher verwehrt; er beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine vom Mitgliedstaat festgelegte Frist den Urlaubsanspruch in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt.

Grenzen der Einschränkbarkeit des Urlaubsanspruchs

Das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub darf nur unter Einhaltung der strengen Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Erforderlich ist danach eine gesetzliche Grundlage unter Wahrung des Wesensgehalts des Rechts sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wobei die Einschränkung tatsächlich einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen muss.

In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof zeitliche Begrenzungen der Übertragung anerkannt: Eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen entspräche nicht mehr dem doppelten Zweck des Urlaubsanspruchs, der darin besteht, dem Arbeitnehmer sowohl Erholung von der Arbeitstätigkeit als auch einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu ermöglichen. Überschreitet der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze, geht dem Urlaub seine positive Wirkung als Erholungszeit verloren, sodass ihm lediglich noch die Eigenschaft eines Freizeitraums verbleibt.

Nationale Regelungen, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung vorsehen, sind daher zulässig, sofern der Übertragungszeitraum dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleistet, bei Bedarf über längerfristig gestaffelte und geplante Erholungszeiträume zu verfügen, und die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet. Für einjährige Bezugszeiträume wurde eine Übertragungsfrist von 15 Monaten bereits als mit dem Zweck des Urlaubsanspruchs vereinbar anerkannt (vgl. EuGH, 22.11.2011 - Az: C-214/10; EuGH, 03.05.2012 - Az: C-337/10; EuGH, 22.09.2022 - Az: C-518/20, C-727/20).

Zulässigkeit einer Übertragung auch ohne ausdrückliche nationale Fristbestimmung

Fehlt es an einer ausdrücklichen nationalen Regelung, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung vorsieht, steht dies der Stattgabe entsprechender Forderungen nicht grundsätzlich entgegen. Vorliegend betraf dies Forderungen, die innerhalb von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraums gestellt und auf Ansprüche aus zwei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen beschränkt wurden. Da die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs festzulegen haben und dabei erforderlichenfalls eine zeitliche Begrenzung der Übertragung einzuführen haben, um dem Zweck des Anspruchs nicht zuwiderzulaufen, steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einer solchen Stattgabe nicht entgegen. Eine derartige Übertragung wahrt die Eigenschaft des Urlaubs als Erholungszeit für den Arbeitnehmer und setzt den Arbeitgeber nicht der Gefahr einer übermäßigen Ansammlung von Abwesenheitszeiten aus (vgl. EuGH, 22.09.2022 - Az: C-120/21).


EuGH, 09.11.2023 - Az: C-271/22, C-272/22, C-273/22, C-274/22, C-275/22

ECLI:EU:C:2023:834


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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