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Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.


EuGH, 22.09.2022 - Az: C-518/20, C-727/20

ECLI:EU:C:2022:707

Vorgehend: BAG, 07.07.2020 - Az: 9 AZR 401/19 (A), 9 AZR 245/19 (A)
Verfahrensgang: BAG, 20.12.2022 - Az: 9 AZR 401/19, 9 AZR 245/19

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