Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.780 Anfragen

Mietvertragskündigung wegen Messie-Syndrom?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Stellt ein Mieter seine Wohnung zu (Messie-Syndrom), so rechtfertigt dies ohne das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung nicht die Kündigung des Mietverhältnisses. Allein eine allenfalls abstrakte Gefährdungslage begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters.

Die in ihrem Umfang grenzwertige Ansammlung von (Alt-)Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt nicht zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung. Jedem Mieter steht das Recht zu, seine Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Räumungs- und Herausgabeansprüche nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung der von der Beklagten bewohnten Wohnung der Klägerin.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2020 verurteilt.

Der Klägerin, einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft, stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gem. § 546 BGB zu, da die unter dem 18.04.2019 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam sei. Ihr stehe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu, da die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht vertragsgemäß gebrauche. Zwar hätten sich die klägerseits befürchteten Gefährdungen der Mietsache durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt.

Darauf komme es jedoch nicht an, da auch der zwischen den Parteien unstreitige Zustand der Wohnung keine Wohnnutzung im üblichen Sinne mehr darstelle, von der nach dem Mietvertrag vorgesehenen Nutzungsart daher nicht mehr gedeckt sei und eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner begründe. Der Vermieter könne bei einem solchen Zustand der Wohnung nie ausschließen, dass die Wohnung nicht nur vollgestellt, sondern bereits „vermüllt“ sei.

Das ihm zustehende Besichtigungsrecht helfe ihm insoweit auch nicht weiter, da eine eingehende Besichtigung zunächst eine vollständige Entrümpelung der Wohnung erfordern würde. Es müsse dem Vermieter daher zugesagt werden, das offensichtliche Nutzungsverhalten als nicht vertragsgemäß zu untersagen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.780 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...

Landbeck, Annweiler

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal