Stellt ein Mieter seine Wohnung zu (Messie-Syndrom), so rechtfertigt dies ohne das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung nicht die
Kündigung des Mietverhältnisses. Allein eine allenfalls abstrakte Gefährdungslage begründet kein Kündigungsrecht des Vermieters.
Die in ihrem Umfang grenzwertige Ansammlung von (Alt-)Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt nicht zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung. Jedem Mieter steht das Recht zu, seine Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Räumungs- und Herausgabeansprüche nach
fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung der von der Beklagten bewohnten Wohnung der Klägerin.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur
Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2020 verurteilt.
Der Klägerin, einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft, stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gem.
§ 546 BGB zu, da die unter dem 18.04.2019 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam sei. Ihr stehe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem.
§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu, da die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht vertragsgemäß gebrauche. Zwar hätten sich die klägerseits befürchteten Gefährdungen der Mietsache durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt.
Darauf komme es jedoch nicht an, da auch der zwischen den Parteien unstreitige Zustand der Wohnung keine Wohnnutzung im üblichen Sinne mehr darstelle, von der nach dem
Mietvertrag vorgesehenen Nutzungsart daher nicht mehr gedeckt sei und eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner begründe. Der Vermieter könne bei einem solchen Zustand der Wohnung nie ausschließen, dass die Wohnung nicht nur vollgestellt, sondern bereits „vermüllt“ sei.
Das ihm zustehende
Besichtigungsrecht helfe ihm insoweit auch nicht weiter, da eine eingehende Besichtigung zunächst eine vollständige Entrümpelung der Wohnung erfordern würde. Es müsse dem Vermieter daher zugesagt werden, das offensichtliche Nutzungsverhalten als nicht vertragsgemäß zu untersagen.
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