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Eigenbedarfskündigung, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern („Nest-Modell“)?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Nach § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Wohnungs-Vermieter das Mietverhältnis über Wohnraum dem Wohnungs-Mieter nur dann kündigen, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse hat.

Gemäß § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt ein solches berechtigtes Interesse des Wohnungs-Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses an der von ihm an den Wohnungs-Mieter vermieteten Wohnung insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt.

Ein solches „Benötigen“ ist nur dann gegeben, wenn der Wohnungs-Vermieter eine Wohnung künftig selbst nutzen und er dies mit ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen belegen und gegebenenfalls beweisen kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des in Rede stehenden Mietverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt zwar nach deren Tatsachenvortrag hier auf erstes Besehen vor:

Denn sie will die streitbefangene Wohnung selbst nutzen „auf Grund familiärer Trennung“, in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

Dies ist indes von der Beklagten (und in zulässiger Weise) sowie detailliert bestritten worden gemäß § 138 Absätze 2 und 3 ZPO.

Es kann hier indes dahinstehen, ob die Klägerin angeblich „auf Grund familiärer Trennung“ tatsächlich ihre beiden Kinder in dem ehelichen Haus betreuen will nach dem „Nest-Modell“ und in den Zeiträumen, in denen sie dies angeblich nicht tut, die in Rede stehende Wohnung zum Wohnen (Übernachten) nutzen möchte:

Denn sie will diese Nutzung nach eigenem Vortrag zeitlich nicht vollumfänglich nutzen, sondern nur zeitweise für das „Nest-Modell“ – also wie eine Zweit-Wohnung.

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