Nach § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Wohnungs-Vermieter das Mietverhältnis über Wohnraum dem Wohnungs-Mieter nur dann kündigen, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse hat.
Gemäß § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt ein solches berechtigtes Interesse des Wohnungs-Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses an der von ihm an den Wohnungs-Mieter vermieteten Wohnung insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt.
Ein solches „Benötigen“ ist nur dann gegeben, wenn der Wohnungs-Vermieter eine Wohnung künftig selbst nutzen und er dies mit ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen belegen und gegebenenfalls beweisen kann.
Denn sie will die streitbefangene Wohnung selbst nutzen „auf Grund familiärer Trennung“, in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
Dies ist indes von der Beklagten (und in zulässiger Weise) sowie detailliert bestritten worden gemäß § 138 Absätze 2 und 3 ZPO.
Es kann hier indes dahinstehen, ob die Klägerin angeblich „auf Grund familiärer Trennung“ tatsächlich ihre beiden Kinder in dem ehelichen Haus betreuen will nach dem „Nest-Modell“ und in den Zeiträumen, in denen sie dies angeblich nicht tut, die in Rede stehende Wohnung zum Wohnen (Übernachten) nutzen möchte:
Denn sie will diese Nutzung nach eigenem Vortrag zeitlich nicht vollumfänglich nutzen, sondern nur zeitweise für das „Nest-Modell“ - also wie eine Zweit-Wohnung.
Gemäß § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt ein solches berechtigtes Interesse des Wohnungs-Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses an der von ihm an den Wohnungs-Mieter vermieteten Wohnung insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt.
Ein solches „Benötigen“ ist nur dann gegeben, wenn der Wohnungs-Vermieter eine Wohnung künftig selbst nutzen und er dies mit ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen belegen und gegebenenfalls beweisen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des in Rede stehenden Mietverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt zwar nach deren Tatsachenvortrag hier auf erstes Besehen vor:Denn sie will die streitbefangene Wohnung selbst nutzen „auf Grund familiärer Trennung“, in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
Dies ist indes von der Beklagten (und in zulässiger Weise) sowie detailliert bestritten worden gemäß § 138 Absätze 2 und 3 ZPO.
Es kann hier indes dahinstehen, ob die Klägerin angeblich „auf Grund familiärer Trennung“ tatsächlich ihre beiden Kinder in dem ehelichen Haus betreuen will nach dem „Nest-Modell“ und in den Zeiträumen, in denen sie dies angeblich nicht tut, die in Rede stehende Wohnung zum Wohnen (Übernachten) nutzen möchte:
Denn sie will diese Nutzung nach eigenem Vortrag zeitlich nicht vollumfänglich nutzen, sondern nur zeitweise für das „Nest-Modell“ - also wie eine Zweit-Wohnung.
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AG Berlin-Mitte, 24.11.2021 - Az: 9 C 278/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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