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§ 573 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Wohnungs-Vermieter das Mietverhältnis über Wohnraum dem Wohnungs-Mieter nur dann kündigen, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse hat.
Gemäß § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt ein solches berechtigtes Interesse des Wohnungs-Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses an der von ihm an den Wohnungs-Mieter vermieteten Wohnung insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt.
Ein solches „Benötigen“ ist nur dann gegeben, wenn der Wohnungs-Vermieter eine Wohnung künftig selbst nutzen und er dies mit ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen belegen und gegebenenfalls beweisen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des in Rede stehenden Mietverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB liegt zwar nach deren Tatsachenvortrag hier auf erstes Besehen vor:
Denn sie will die streitbefangene Wohnung selbst nutzen „auf Grund familiärer Trennung“, in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
Dies ist indes von der Beklagten (und in zulässiger Weise) sowie detailliert bestritten worden gemäß § 138 Absätze 2 und 3 ZPO.
Es kann hier indes dahinstehen, ob die Klägerin angeblich „auf Grund familiärer Trennung“ tatsächlich ihre beiden Kinder in dem ehelichen Haus betreuen will nach dem „Nest-Modell“ und in den Zeiträumen, in denen sie dies angeblich nicht tut, die in Rede stehende Wohnung zum Wohnen (Übernachten) nutzen möchte:
Denn sie will diese Nutzung nach eigenem Vortrag zeitlich nicht vollumfänglich nutzen, sondern nur zeitweise für das „Nest-Modell“ – also wie eine Zweit-Wohnung.
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