Die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller sein Eigentum nachweist. Bei einer Sicherungsübereignung nach § 930 BGB ist deren Wirksamkeit von der Einwilligung oder Vertretungsmacht des bisherigen Eigentümers abhängig (§ 185 Abs. 1 BGB). Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann die Übertragung kein Eigentum begründen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt derjenige, der sich auf den Eigentumserwerb beruft, wobei zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB gilt.
Im zu entscheidenden Fall wurde die behauptete Einwilligung des bisherigen Eigentümers durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Auch aus vorgetragenen Indizien ergab sich kein tragfähiger Schluss auf eine Vollmacht oder Zustimmung. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB schied aus, da der Erwerber positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hatte. Zudem setzt § 933 BGB die vollständige Besitzaufgabe durch den Veräußerer voraus, was bei einer reinen Sicherungsübereignung nicht gegeben ist. Die Übergabe des Kfz-Briefes ersetzt die Übergabe des Fahrzeugs nicht, da es sich nicht um ein Traditionspapier handelt.
Mangels wirksamer Eigentumsübertragung bestand kein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs.
Das Eigentum am
Kfz-Brief folgt dem Eigentum am Fahrzeug in entsprechender Anwendung von § 952 BGB. Entscheidend ist daher, wem das Eigentum am Fahrzeug zusteht. Die Beweislast richtet sich nicht nach § 1006 BGB, sondern nach den für das jeweilige materielle Recht geltenden Regeln. Damit trägt derjenige, der den Kfz-Brief zurückverlangt, die Beweislast für sein Eigentum am Fahrzeug. Da der Eigentumserwerb im Rahmen der Sicherungsübereignung nicht nachgewiesen werden konnte, war der Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes begründet.