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Grabpflegekosten zählen nicht zum Passivbestand des Nachlasses

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Grabpflegekosten zählen nicht zum Passivbestand des Nachlasses. Dieser umfasst u.a. die „den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“ im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, d.h. die Erbfallschulden, zu denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers gehören.

Nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung sind die Kosten der Grabpflege nicht Teil der Beerdigungskosten. Denn die Beerdigung ist mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte abgeschlossen.

Soweit von Teilen der Rechtsprechung und Literatur eine Einordnung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten unter Hinweis darauf befürwortet wird, dass die Grabpflegekosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von dem steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig sind, überzeugt dies nicht. Denn § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nennt ausdrücklich - gesondert - die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege. Dies verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber die Kosten der Grabpflege nicht als Kosten der Bestattung betrachtet, denn anderenfalls wären diese nicht neben denjenigen der Bestattung aufzuführen. Im Übrigen setzt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten der Grabpflege auch nicht voraus, dass der Erbe rechtlich zu deren Tragung verpflichtet ist. Auch der Umstand, dass die Grabpflege einer Rechtspflicht entsprechen mag, wenn die jeweilige Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten zur Unterhaltung der Grabstätte verpflichtet, führt nicht dazu, dass die Grabpflegekosten solche der Bestattung sind. Dass nach öffentlichem Recht eine Verpflichtung besteht, die Grabstätte in ordentlichem Zustand zu halten, begründet nämlich keine Ausgleichsverpflichtung des Erben.


OLG Köln, 21.01.2021 - Az: 24 U 48/20

ECLI:DE:OLGK:2021:0121.24U48.20.00

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