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Behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma und die Schadensermittlung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Schädiger Leistungen an den zwischenzeitlich sozialhilfeberechtigten Geschädigten erbracht, besteht ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dann und insoweit, als nunmehr ein fälliger Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten besteht, der Sozialhilfeträger Leistungen auf vom Schädiger zu ersetzende Schäden erbracht hat und die an den Geschädigten bereits erbrachte Zahlung zur Abdeckung des Rückforderungsanspruchs nicht ausreicht.


OLG Köln, 13.11.2024 - Az: 5 U 88/22

ECLI:DE:OLGK:2024:1113.5U88.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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