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Online-Glücksspiel im Ausland: Keine Rückforderung ohne Nachweis des Spielorts in Deutschland

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) findet ausschließlich Anwendung auf Glücksspiele, die in Deutschland angeboten werden. Ein Glücksspiel wird dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV 2012). Erfasst werden damit nur Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (vgl. OLG Stuttgart, 28.04.2025 - Az: 5 U 201/24; vgl. BGH, 14.03.2002 - Az: I ZR 279/99).

Der räumliche Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages ist auf das Bundesgebiet beschränkt. Etwaige im Ausland geltende Bestimmungen sind weder Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB noch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Staatsvertrag kann für Glücksspiele, die im Ausland von ausländischen Anbietern veranstaltet werden, keine Geltung beanspruchen. Die Nichtigkeit im Ausland veranstalteter Glücksspiele kann daher nicht aus dem GlüStV folgen (vgl. OLG Bamberg, 16.04.2025 - Az: 4 U 145/24 e).

Die Einrichtung eines Spielerkontos begründet keinen Rahmenvertrag, der sämtliche nachfolgenden Spielteilnahmen unabhängig vom Spielort rechtlich erfasst. Der bei Einrichtung des Spielerkontos abgeschlossene Vertrag bildet nicht die Grundlage der in der Folge getätigten einzelnen Spiele. Einer solchen Auffassung steht bereits entgegen, dass bei Einrichtung des Spielerkontos die gegenseitig jeweils zu erbringende Leistung noch nicht absehbar war und damit auch nicht bindend festgelegt werden konnte (vgl. OLG Brandenburg, 13.01.2025 - Az: 2 U 27/24). Die einzelnen Spielverträge sind vielmehr für sich maßgeblich.

Auch ein möglicherweise bestehender Kausalzusammenhang zwischen einem gegen § 4 GlüStV verstoßenden Kontoführungsvertrag und späteren aus dem Ausland getätigten Spieleinsätzen vermag keine Rückforderungsansprüche zu begründen. Der Schutzzweck des GlüStV umfasst keine Schadensersatzansprüche für solche Glücksspiele, die nicht dem Anwendungsbereich des GlüStV unterfallen (vgl. OLG Stuttgart, 28.04.2025 - Az: 5 U 201/24). Kurzfristige Auslandsaufenthalte mögen zwar eine mit Abschluss des Kontoführungsvertrages möglicherweise in Gang gesetzte Kausalkette nicht unterbrechen, jedoch fehlt es für Auslandsspiele am Schutzzweckzusammenhang.

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