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Wer sein Kind vernachlässigt, verwirkt den Anspruch auf Elternunterhalt!

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eltern, die ihr Kind im Kleinkindalter bei Dritten zurücklassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses kümmern, können ihren Unterhaltsanspruch gegen das Kind vollständig verwirken. Eine solche dauerhafte Vernachlässigung der elterlichen Pflichten stellt eine schwere Verfehlung dar, die bei grober Unbilligkeit zum vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt.

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil eingeschränkt oder vollständig aufgehoben werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Norm erfasst dabei sowohl aktives Tun als auch Unterlassen, sofern der Berechtigte dadurch eine ihm obliegende Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Der vollständige Wegfall der Unterhaltspflicht setzt nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre - also dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt entweder in Form von Barunterhalt oder Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 2 BGB). Die Betreuung des Kindes ist dabei als Bestandteil des Naturalunterhalts anerkannt. Eine gröbliche Vernachlässigung der Betreuungspflicht kann daher ebenso wie die Verletzung der Barunterhaltspflicht die Rechtsfolgen des § 1611 Abs. 1 BGB auslösen - eine Beschränkung auf Barunterhaltspflichtverletzungen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zwar müssen Eltern die Betreuung nicht ausnahmslos persönlich erbringen und dürfen sich hierbei der Mithilfe Dritter bedienen. Die elterliche Verantwortung für das Kind verbleibt jedoch stets bei den Eltern und kann nicht vollständig auf andere delegiert werden.

Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt regelmäßig eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen voraus. Als Begehungsform kommt auch ein qualifiziertes Unterlassen in Betracht. Zu den das Eltern-Kind-Verhältnis prägenden Rechtspflichten, deren Verletzung eine schwere Verfehlung begründen kann, zählen insbesondere die dauernde grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sowie die Pflicht zu Beistand und Rücksicht nach § 1618a BGB. Auch nach Entziehung der elterlichen Sorge obliegt es einem Elternteil, Anteil am Leben und der Entwicklung des Kindes zu nehmen, bei Schwierigkeiten beizustehen und dem Kind die Gewissheit zu vermitteln, dass ein in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil für es da ist.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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