Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater) sind die aus Iran stammenden Eltern des am 8. Oktober 2016 in Deutschland geboren Sohnes R. Dessen Geburtsname ist im deutschen Geburtenregister als S...boiy H... eingetragen worden. Dies entspricht der aus dem Persischen in die lateinische Schrift vorgenommenen Transliteration des väterlichen Namens in der Schreibweise der für ihn zuletzt ausgestellten, bis 25. Oktober 2016 bzw. 24. August 2018 gültigen Nationalpässe der Islamischen Republik Iran. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Berichtigung des Eintrags in S...bouei H..., was der lateinischen Schreibweise in der für den Vater ausgestellten Aufenthaltsgestattung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie in einem für ihn am 3. Juli 2017 ausgestellten deutschen Reiseausweis entspricht. Sowohl der iranische Nationalpass mit der Schreibweise S...boiy H... als auch die deutsche Aufenthaltsgestattung mit der Schreibweise S...bouei H... waren anlässlich des vorzunehmenden Geburtseintrags vorgelegt worden.
Der Name einer weiteren Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 ist in deren iranischen Nationalpass mit S...boueih... (in zusammenhängender Schreibweise) in lateinischer Schrift angegeben, im inländischen Reiseausweis mit S...bouei H.... (in getrennter Schreibweise). Der Name des Bruders R. des Beteiligten zu 2 ist in seinem iranischen Nationalpass und in seinem deutschen Reisepass mit S...bouei H.... angegeben. Dessen Sohn wird im iranischen Nationalpass in dreigliedrig getrennter Schreibweise als S... Bouei H... geführt. Der Name des weiteren Bruders A. des Beteiligten zu 2 wird im iranischen Nationalpass und im deutschen Reiseausweis jeweils mit S...bouei H... angegeben.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 angeordnet, den Geburtseintrag des Betroffenen dahin zu berichtigen, dass sein Geburtsname und der Familienname seines Vaters jeweils S...bouei H... lauten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Standesamtsaufsicht) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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