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Ferienhaus: Vorsicht bei Formularverträgen, denn nicht alle Bestimmungen sind gültig!

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Formularmäßig abgeschlossene Reiseverträge unterliegen wie alle Verträge, denen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu Grunde liegen, einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGBG. Insbesondere sind Klauseln gem.äß § 307 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Formularverwenders „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Sind Klauseln unklar oder widersprüchlich, geht dies zu Lasten des Formularverwenders (§ 305c BGB).

Überraschungsklauseln sind generell verboten (§ 305c BGB).

Die Rechtsprechung nimmt bei der Auslegung dieser Bestimmungen allgemein einen verbraucherfreundlichen Standpunkt ein. Ist eine Klausel ungültig, treten an ihre Stelle die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen § 306 BGB). Diese sind i.a. für den Verbraucher günstiger als die Bestimmungen des verwendeten Vertragsformulars.

Es empfiehlt sich also, solche Formulare genau durchzulesen und bei Zweifeln über die Gültigkeit einzelner, für den Verbraucher nachteiliger, Klauseln Rechtsrat einzuholen.

Beispiele für Ferienhäuser

Die nachfolgend aufgezählten Formularklauseln in Verträgen eines Vermittlers von Ferienhäusern sind nach einem Urteil des LG Berlin v. 05.11.1993 - Az: 26 O 57/93 - wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des AGBG, vor allem dessen § 9, unwirksam.

Nach der Einbeziehung der AGB - Bestimmungen in das BGB hat sich daran nichts geändert:

- "Nachstehende Bestimmungen gelten für Mietverträge, die zwischen Mieter und Haus-/Wohnungsbesitzer über den Vermittler ... abgeschlossen werden";

- "Absprachen oder Nebenabreden zwischen Mieter und N." (Vermittler) "und/oder der buchenden Agentur/Reisebüro, die nachstehende Mietbestimmungen und/oder Informationen, die aus den Katalogen/Preislisten von N." (Vermittler) "hervorgehen, ändern, modifizieren oder aufheben, bedürfen in jedem Fall der Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen";

- "Die Anzahlung beträgt 25% des Mietpreises zzgl der Prämie für RRV umgehend nach Festbuchung";

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Klauseln sind dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unklare oder widersprüchliche Bestimmungen gehen zudem zulasten des Verwenders.
Ist eine Klausel ungültig, treten an ihre Stelle die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind für den Verbraucher in der Regel günstiger als die Regelungen des verwendeten Vertragsformulars.
Ja, eine vertraglich vereinbarte Pauschale für eine Endreinigung kann zulässig sein. Der Reisende hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind (vgl. AG Erfurt, 27.11.2001 - Az: 23 C 2630/00).
Nein, weitreichende Haftungsausschlüsse, die den Vermittler selbst bei vorsätzlichen Falschangaben oder Mängeln in der Beschreibung von der Verantwortung befreien, können aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam sein (vgl. LG Berlin, 05.11.1993 - Az: 26 O 57/93).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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