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Neuwagen: Recht zum Rücktritt bei Nichtleistung wegen Produktionsverzögerung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist wirksam, wenn die Lieferfrist nicht eindeutig bestimmt wurde und dem Käufer dadurch ein unzumutbares Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Der Verkäufer kann sich nicht über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.

Der Kläger kaufte am 25.07.2022 als Verbraucher einen Neuwagen für einen Kaufpreis von 20.759,88 € von der Beklagten. Der Beklagten war es nicht möglich, einen Liefertermin zu benennen, da der Hersteller der Fahrzeuge wegen Störungen der Lieferketten keine Zusagen machen konnte, wann eine Fertigstellung erfolge, wobei auch Lieferfristen von über einem Jahr möglich waren. Hierauf wies die Beklagte den Kläger in dem Verkaufsgespräch hin. Der Kaufvertrag kam unter Einbeziehung der AGB der Beklagten zustande, die den Passus enthielten: „Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt.“.

Der Kläger erkundigte sich von August 2022 bis Juni 2023 monatlich bei der Beklagten wegen des Liefertermins und setzte ihr mit Schreiben von 16.06.2023 zur Lieferung des Fahrzeuges eine Frist bis zum 03.07.2023. Mit Schreiben vom 12.07.2023 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, woraufhin die Beklagte von dem Kläger mit Rechnung vom 21.07.2023 infolge des Rücktritts „Storno-Gebühren“ von 3.113,98 € forderte. Mit der Herstellung des Fahrzeuges wurde noch nicht begonnen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm habe ein Rücktrittsrecht zugestanden, er sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und schulde der Beklagten infolge des berechtigten Rücktritts keinen Schadensersatz. Die Klausel hinsichtlich des unklaren Liefertermins benachteilige ihn unangemessen und sei unwirksam. Ein weiteres Festhalten am Kaufvertrag sei ihm nicht zumutbar. Die in den AGB der Beklagten statuierten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch seinen mangels Bereitstellungsanzeige auch nicht erfüllt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil sie mit der Lieferung des Fahrzeuges angesichts der Hinweise bei Vertragsschluss nicht in Verzug geraten sei und dem Kläger kein Rücktrittsrecht zugestanden habe. Vor diesem Hintergrund habe sich der Kläger durch seinen Rücktritt und die damit verbundene endgültige Verweigerung der Abnahme schadensersatzpflichtig gemacht. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs belaufe sich nach Ziffer V.2 der AGB auf 15 % des Kaufpreises.

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