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Lebensbeendende Maßnahmen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Behandlungsabbruch und Einwilligung in lebensbeendende Maßnahmen

Gesetzlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung bei schwerster Erkrankung des Patienten abgebrochen werden darf, nach wie vor nicht geregelt, so dass es Aufgabe der Rechtsprechung ist, dafür Regeln aufzustellen. Dies ist durch die nachsehend zitierten höchstrichteerliche und obergerichtliche Entscheidungen auch geschehen. Allerdings geben seit 01.09.2009 die Regeln über die Patientenverfügung in § 1901a BGB einen rechtlichen Rahmen vor.

Dadurch gelten folgende Grundsätze:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

BGH Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09


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Stand: 03.12.2017 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Ein Behandlungsabbruch ist zulässig, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Ist ein Patient einwilligungsunfähig und das Grundleiden irreversibel, müssen lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben, wenn dies dem zuvor in einer Patientenverfügung geäußerten Willen entspricht (vgl. BGH, 25.06.2010 - Az: 2 StR 454/09).
Ist kein Patientenwille feststellbar, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dieser basiert auf den früheren Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten (vgl. BGH, 25.06.2010 - Az: 2 StR 454/09).
Ein bestellter Betreuer muss dem Patientenwillen Geltung verschaffen. Die Verweigerung einer ärztlich angebotenen lebenserhaltenden Behandlung durch den Betreuer bedarf jedoch der Zustimmung des Betreuungsgerichts (vgl. BGH, 25.06.2010 - Az: 2 StR 454/09).
Nein. Wenn Betreuer und Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung fordern, kann das Pflegeheim dem weder den Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit des Personals entgegensetzen (vgl. BGH, 08.06.2005 - Az: XII ZR 177/03).
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