Bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Als Kriterium für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung zu versagen ist.
Als Kriterium für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung zu versagen ist.
Anmerkung AnwaltOnline:Die lange streitige Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbar Kranken angeordnet werden müssen oder abgebrochen werden dürfen, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, 17.03.2003 - Az: XII ZB 2/03) für die gerichtliche Praxis in wesentlichen Punkten geklärt.
OLG Frankfurt, 20.11.2001 - Az: 20 W 419/01
ECLI:DE:OLGHE:2001:1120.20W419.01.0A
Quelle: FamRZ 2002 Heft 2, II
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
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