Beeinträchtigungen durch Vogelkot unterhalb von Schwalbennestern sind in einer ländlichen Umgebung als ortsüblich hinzunehmen.
Bei innerstädtischer Lage können derartige Beeinträchtigungen indes eine
Minderung des Mietzinses rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich Vorausgesetzten (ständige Rechtssprechung vgl. z.B. BGH, 16.02.2000 - Az:
XII ZR 279/97).
Die Mieter sind zwar der Ansicht, dass sie zur Mietminderung berechtigt seien, da der - unstreitige - Schwalbenflug unter anderen - auch unstreitig - dazu führt, dass Schwalben sich in ihre Wohnung verirren und das Kot in den Fensterecken von den nistenden Schwalben auf das Fensterbrett fallen.
Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ortsüblichen Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen sind. Ob es nun in einem Falle so ist, dass wegen eines nahen Teiches besonders viele Mücken vorhanden sind oder aber, wie im Falle der Beklagten, viele Schwalben. Eine zur Kürzung berechtigende Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes stellt das jedenfalls nach Ansicht des Gerichts nicht dar.
Selbst das Anfallen von Vogelkot auf dem Fensterbrett und das gelegentliche Hineinfliegen von Schwalben (was im Übrigen durch einen Vorhang o.a. leicht zu verhindern ist) ist für die Beklagten entschädigungslos hinzunehmen.
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